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OG 1994 32 ΓÇó Attorney fees for out-of-court work under Art. 394 OR
OG 1994 32Übriges Gericht18.07.1994Dismissed
The court stated that legal services provided by a lawyer outside judicial proceedings are, absent a contrary fee agreement, to be remunerated under Art. 394(3) OR rather than under cantonal attorney-fee law. The fee must be what is customary and reasonable, assessed by the necessary time, complexity, scope and duration of the mandate, the responsibility assumed, and the lawyer's professional activity and position. A percentage fee based on the value in dispute is generally not an appropriate fee unless specially justified or expressly authorized by law. No such percentage agreement was alleged or found in the file.
Art. 394 Abs. 3 OR; compensation for out-of-court legal services and exclusion of cantonal fee tariffs absent agreement: Leistungen eines Rechtsanwalts ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens sind mangels anderslautender Honorarvereinbarung nicht nach kantonalem Anwaltsgebührenrecht, sondern nach Art. 394 Abs. 3 OR zu vergüten. Massgebend ist die übliche, billige Entschädigung, bestimmt nach notwendigem Zeitaufwand, Schwierigkeit, Umfang und Dauer des Mandats, Verantwortung sowie beruflicher Tätigkeit und Stellung des Beauftragten (consid. 2). Eine reine Prozentvergütung am Streit- oder Interessenwert ist grundsätzlich keine angemessene Vergütung; sie ist nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen oder ausdrücklicher gesetzlicher Zulassung zulässig (consid. 2).
Leistungen eines Rechtsanwalts, die nicht in einem gerichtlichen Verfahren erbracht werden, sind vorbehältlich einer anderslautenden Honorarvereinbarung nicht aufgrund des kantonalen Rechts über die Anwaltsgebühren, sondern nach Art. 394 Abs. 3 OR zu vergüten. Diesfalls steht dem Anwalt zu, was "üblich" ist (BGE 117 II 282 f.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Honorar angemessen, wenn es in einem billigen Verhältnis steht zu der durch den Auftrag verursachten Mühe, gemessen am notwendigen Zeitaufwand, an der Kompliziertheit der Verhältnisse, am Umfang und an der Dauer des Auftrages, der übernommenen Verantwortung sowie der beruflichen Tätigkeit und Stellung des Beauftragten (BGE 117 II 284; ZR 75 [1976] Nr. 14 E. 3 mit Verweis auf BGE 78 II 123 ff.). Eine Berechnung des Honorars nach Prozenten des Interessen- oder Streitwertes (sog. Prozentvergütung) ist in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung, muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz, wie z.B. Provisionen für Mäkler und Agenten, ausdrücklich zugelassen sein (BGE 101 II 111 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde von keiner Partei geltend gemacht, als Anwaltshonorar sei eine Prozentvergütung vereinbart worden. Auch in den Akten findet sich keine entsprechende Honorarvereinbarung. Damit aber hat sich die Höhe der Honorarrechnung des Beschwerdegegners nach dem für sein Mandat notwendig gewesenen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse, dem Umfang und der Dauer des Auftrages, der übernommenen Verantwortung und seiner beruflichen Tätigkeit und Stellung zu richten.