VAT treatment of appointed counsel and court fee reimbursements

OG 1994 25Übriges Gericht22.12.1994Other

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Verwaltungskommission issued a directive after the MWSTV entered into force on 1 January 1995. It stated that official defense and legal-aid services are not sovereign functions and are generally subject to VAT, which must be added to counsel remuneration. For mandates spanning the turn of the year, only post-1994 services are taxable. By contrast, courts and investigating authorities act sovereignly and do not charge VAT on their own fees, although VAT borne on recoverable third-party expenses may be passed on with those expenses.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 4 MWSTV, Art. 26 MWSTV; Mehrwertsteuerliche Behandlung von amtlicher Verteidigung, unentgeltlicher Rechtspflege sowie Gerichts- und Untersuchungsgebühren. Die Bestellung eines Anwalts als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsbeistand im Einzelfall begründet keine hoheitliche Tätigkeit; die daraus resultierende Leistung ist grundsätzlich steuerbar, wobei die Steuer vom Entgelt samt Kostenersatz, nicht aber von gesondert ausgewiesenen öffentlich-rechtlichen Abgaben zu berechnen ist. Bei über die Jahreswende 1994/95 hinausgehenden Mandaten unterliegen nur die nach dem 1. Januar 1995 erbrachten Leistungen der Steuer. Demgegenüber üben Gerichte und Untersuchungsbehörden hoheitliche Tätigkeiten aus und sind insoweit nicht steuerpflichtig; ihre Gebühren werden daher ohne Mehrwertsteuer festgesetzt, während auf überwälzbaren Drittaufwendungen enthaltene Vorsteuer bzw. Belastungen mitüberwälzt werden können.

Gesamter Gesetzestext

Das Inkrafttreten der Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWSTV) per 1. Januar 1995 veranlasste die Verwaltungskommission zum Erlass folgender Weisung hinsichtlich der Behandlung der Anwaltskostenentschädigungen der amtlichen und a.o. amtlichen Verteidiger sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände:

  1. Sowohl bei der amtlichen Verteidigung wie auch bei der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich nicht um hoheitliche Funktionen i.S. von Art. 17 Abs. 4 MWSTV. In jedem konkreten Einzelfall wird der Anwalt/die Anwältin vom Gericht bzw. von der Untersuchungsbehörde als amtlicher Verteidiger bzw. unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Diese Tätigkeiten unterliegen somit grundsätzlich der Mehrwertsteuer. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 MWSTV).
    

    Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden (z.B. Porti, Telefon, Kopien, Hotelspesen usw.). Nicht zum Entgelt gehören Beträge für öffentlich-rechtliche Abgaben, die der Steuerpflichtige von seinen Abnehmern als Erstattung der in ihrem Namen und für ihre Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern er sie gesondert in Rechnung stellt (Handelsregistergebühr, Gerichtsgebühren usw.; vgl. Broschüre Mehrwertsteuer Rechtsanwälte und Notare der Eidg. Steuerverwaltung 610.507-25 S. 5/6 Ziff. 3).

  2. Die Entschädigung, welche den amtlichen und a.o. amtlichen Verteidigern sowie den unentgeltlichen Rechtsbeiständen zugesprochen wird, ist folglich um die Mehrwertsteuer von 6,5 % zu erhöhen.

    Beispiel:

    "Die Anwaltskostenentschädigung wird auf Fr. 2020.- (inkl. Fr. 20.- Auslagen) festgesetzt. 85% der Gebühr betragen Fr. 1700.-.

    Die kantonale Gerichtskasse hat daher Rechtsanwalt X. Fr. 1831.80 (inbegriffen Honorar von Fr. 1700.-, Auslagen von Fr. 20.- und Mehrwertsteuer von Fr. 111.80) zu bezahlen."

  3. Bis Ende 1994 erbrachte Leistungen unterliegen nicht, nachher erbrachte Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer. Erstreckt sich ein dem Anwalt vom Staat bezahltes Mandat über die Jahreswende 1994/95, haben die Gerichte und Untersuchungsbehörden die Mehrwertsteuer nur auf den Entschädigungen für nach der Jahreswende erbrachte Leistungen zuzusprechen und auszuweisen.
    
  4. Die Gerichte und Untersuchungsbehörden üben hoheitliche Tätigkeiten i.S. von Art. 17 Abs. 4 MWSTV aus und sind nicht steuerpflichtig. Folglich ist bei der Festsetzung und Auferlegung ihrer Gebühren und zusätzlicher Kosten keine Mehrwertsteuer zu berechnen und auszuweisen.

    Hatte das Gericht bzw. die Untersuchungsbehörde in einem Verfahren Auslagen, die ihrerseits mit Mehrwertsteuer belastet waren (Kosten für Sachverständigengutachten, Übersetzer, amtliche Verteidiger, unentgeltliche Rechtsbeistände usw.), und können diese Auslagen auf Verfahrensbeteiligte überwälzt werden, so erfolgt die Überwälzung mitsamt der Mehrwertsteuer.

Schlagwörter

value added taxappointed defense counsellegal aidsovereign functioncourt feesrecoverable expensestransitional period

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether fees of appointed defense counsel and legal-aid counsel are subject to VAT and must be increased accordingly.

Extrahierter Entscheid

Yes. Those activities are not sovereign functions under Art. 17(4) MWSTV and are therefore generally taxable; VAT is calculated on the remuneration.

Extrahierte Begründung

Each counsel is appointed in the individual case by a court or investigating authority, so the service is not a sovereign act. The taxable amount includes the remuneration and reimbursed costs, except for public-law charges separately billed as disbursements.

Kernrechtsfrage

How VAT applies to services spanning the turn of the year 1994/95 and to court fees and recoverable expenses.

Extrahierter Entscheid

Only services performed after the turn of the year are subject to VAT; courts and investigating authorities themselves are not taxable and do not charge VAT on their own fees, but VAT included in recoverable third-party expenses may be passed on when those expenses are shifted to a party.

Extrahierte Begründung

Pre-1995 services are outside the VAT period, while post-1995 services fall under the new VAT regime. Courts and investigating authorities perform sovereign functions under Art. 17(4) MWSTV, so no VAT is added to their fees, although input VAT on pass-through expenses remains recoverable when those expenses are allocated to procedural participants.

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