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OG 1994 21 ΓÇó No right to restrict divorce proceedings to one issue
OG 1994 21Übriges Gericht25.08.1994Dismissed
The defendant in a divorce case complained that the Amtsgericht should have limited the proceedings to the divorce issue and decided that point first by partial judgment. The court held that process management belongs to the judge, not the parties, and that the cited authorities only permit, but do not require, a partial judgment. The risk that ancillary issues may later become unnecessary if an appellate court rejects the divorce claim does not create a right to split the case. The complaint was therefore dismissed because no manifest violation of law was shown.
§ 282 Abs. 1 lit. a ZPO, § 105 ZPO; Beschwerde wegen offenbarer Gesetzesverletzung gegen die Weigerung des Gerichts, ein Scheidungsverfahren auf einen Streitpunkt zu beschränken und vorab ein Teilurteil zu fällen. Die Prozessleitung steht dem Gericht zu und nicht den Parteien. Die Zulässigkeit eines Teilurteils begründet keinen Anspruch der Partei auf entsprechende Verfahrensbeschränkung. Auch prozessökonomische Überlegungen oder das Risiko, dass sich Nebenfolgen bei einem späteren gegenteiligen Rechtsmittelentscheid als gegenstandslos erweisen, vermögen eine solche Verpflichtung nicht zu begründen. Eine offenbare Gesetzesverletzung liegt nur vor, wenn der Vorentscheid klarerweise bundes- oder gesetzeswidrig ist; dies ist bei einem pflichtgemässen Ermessensentscheid über die Verfahrensführung nicht der Fall.
a) Die Beschwerde nach § 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist zulässig bei offenbarer Gesetzesverletzung gegen Erkanntnisse und Verfügungen des Gerichtspräsidenten und der Amtsgerichte, sofern dem Betroffenen kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht (Max. XII Nr. 21).
b) Die Beklagte macht in ihrer Eingabe geltend, das Amtsgericht habe entgegen der in Max. X Nr. 584 und LGVE 1983 I Nr. 20 statuierten Praxis der Luzerner Gerichtsbehörden sowie dem § 104 des Vorentwurfs zur neuen ZPO die Entscheidung nicht auf den Scheidungspunkt begrenzt und sei zu Unrecht nicht zur Fällung eines Teilurteils bereit. Es stehe aber fest, dass dem ehebrecherischen Scheidungskläger angesichts des Beweisergebnisses kein Scheidungsanspruch zustehen könne, weshalb sich Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung erübrigten. Die Beklagte übersieht dabei nicht, dass gemäss BGE 113 II 98 über die Scheidung und die Nebenfolgen grundsätzlich in einem einzigen Urteil zu befinden ist. Sie macht aber geltend, dass das Bundesgericht im gleichen Urteil ebenfalls festgehalten habe, das hier von der Beklagten beantragte Vorgehen sei zulässig. Überdies sei dies auch prozessökonomisch sinnvoll, wenn der geltend gemachte Scheidungsanspruch mit guten Gründen bestritten werde. Mit diesen Ausführungen kann die Beklagte jedoch keine offenbare Gesetzesverletzung der Vorinstanz erstellen. Die Leitung des Prozesses obliegt nicht den Parteien, sondern dem Gericht, welches sich dabei auf die Zivilprozessordnung zu stützen hat. Die Ablehnung des Antrags der Beklagten durch die Vorinstanz stellte somit keine Gesetzesverletzung dar und schon gar keine offenbare. Nur eine solche würde aber die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ermöglichen.
Das Amtsgericht war auch nicht gehalten, den Prozess auf den Scheidungspunkt zu beschränken, weil die Beklagte dem klägerischen Scheidungsbegehren opponiert und dieses auch bei erstinstanzlicher Gutheissung im Rechtsmittelverfahren abgewiesen werden könnte, womit sich die vor erster Instanz gemachten Ausführungen zu den Nebenfolgen der Scheidung als nutzlos erweisen würden. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine Rechtsmittelinstanz zu einem anderen Ergebnis als eine Vorinstanz kommen kann. Dass sich dabei im Nachhinein die vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen zu den Nebenfolgen der Scheidung als gegenstandslos erweisen, muss in Kauf genommen werden. Auch unter diesem Aspekt ist eine offenbare Gesetzesverletzung nicht ersichtlich.
c) Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung in Max. X Nr. 584 und LGVE 1983 I Nr. 20 vermag ebenfalls keine offenbare Gesetzesverletzung im vorinstanzlichen Entscheid zu belegen. Beide Entscheide stipulieren lediglich die Zulässigkeit eines Teilurteils. Der Richter ist deswegen aber nicht verpflichtet, den Prozess auf Antrag einer Partei auf einen Streitpunkt zu beschränken und diesbezüglich vorerst ein Teilurteil zu erlassen. In LGVE 1983 I Nr. 20 wird überdies für den Erlass eines Teilentscheides u.a. vorausgesetzt, dass eine vorbehaltlose Teilanerkennung vorliegt. Damit ist jedoch der mit Teilentscheid zu erledigende Streitpunkt zwischen den Parteien gar nicht mehr streitig. Im vorliegenden Fall wäre schon diese Voraussetzung nicht gegeben. Der Beklagten steht auch in dieser Hinsicht kein Anspruch auf die Beschränkung des Prozesses auf einen Streitpunkt zu. Es ist dementsprechend auch nicht einzusehen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid an einer Gesetzesverletzung leiden sollte.
d) Selbst nach Inkrafttreten der revidierten Luzerner ZPO stünde der Beklagten kein Anspruch auf den Erlass eines Teilurteiles zu. § 105 ZPO gibt dem Richter bloss die Möglichkeit, den Prozess vorläufig auf einen Streitpunkt zu beschränken und diesbezüglich ein Teilurteil zu fällen. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine "Kann-Vorschrift". Mit anderen Worten bleibt es im Ermessen des Richters, ob er eine vorläufige Beschränkung des Prozesses auf einen Streitpunkt vornimmt. Selbst nach neuem Recht würde der Entscheid des Amtsgerichts damit keine Gesetzesverletzung beinhalten.