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OG 1994 13 ΓÇó Court president lacked jurisdiction to set sequestrator’s fee
OG 1994 13Übriges Gericht12.09.1994Annulled
The court president had appointed Treuhandfirma B. as court sequestrator for Kollektivgesellschaft X. After the partners concluded a comprehensive settlement ending the mandate, the firm billed its work. The court president then fixed the fee at CHF 72,854.50 and ordered payment. On appeal, the Obergericht held that the court president lacked subject-matter jurisdiction to judicially determine the remuneration, following prior case law on liquidators and extending it to sequestrators. Because objections to the mandate’s execution and set-off claims could not be examined in such a fee-fixing proceeding, the lower decision was set aside ex officio.
Subject-matter jurisdiction; judicial fixation of remuneration of a court-appointed liquidator/sequestrator: the competent court president is not materially competent to determine the fee and to order payment where the remuneration dispute would require examination of objections concerning deficient performance and set-off. A fee-fixing proceeding that must proceed hypothetically on the assumption of proper mandate execution is inadmissible in substance and serves no useful purpose. The jurisprudence denying competence for a liquidator’s fee applies equally to a sequestrator (consid. 2).
Mit Entscheid vom 23. März 1992 ernannte der Amtsgerichtspräsident die Treuhandfirma B. zur gerichtlichen Vertreterin (Sequester) der Kollektivgesellschaft X. Am 2. März 1994 schlossen die Kollektivgesellschafter einen umfassenden Vergleich über all ihre Streitigkeiten ab, womit das Sequestermandat der Firma B. beendet war. Hierauf stellte sie für ihre Tätigkeit Rechnung, worauf der Amtsgerichtspräsident das Honorar mit Entscheid vom 27. Juni 1994 gerichtlich auf Fr. 72854.50 festsetzte. Auf Rekurs hin hob das Obergericht diesen Entscheid auf.
Aus der Begründung:
Das Obergericht hat sich im Enscheid LGVE 1978 I Nr. 423 ausführlich mit der Frage befasst, ob der Amtsgerichtspräsident für die Festsetzung des Honorars eines von ihm gerichtlich bestellten Liquidators überhaupt sachlich zuständig sei. Dabei wurde diese Frage klar verneint. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen wird auf die ausführlichen Erwägungen des Obergerichts in jenem Entscheid verwiesen.
Von dieser Rechtsprechung abzurücken, besteht kein Anlass. Im Gegenteil ergeben sich gerade auch aus den Umständen des vorliegenden Falles zusätzliche Argumente, welche deren Richtigkeit untermauern. So erhebt die Kollektivgesellschaft X. zahlreiche Einwände grundsätzlicher und masslicher Art gegen das verlangte Honorar; sie macht zudem Verrechnungsansprüche infolge mangelhafter Auftragserledigung geltend. Die Einwände gegen die Mandatsführung, aber auch die Verrechnungsansprüche könnten aber im angestrebten "Honorarfestsetzungsverfahren" nicht berücksichtigt werden (vgl. Max. XII Nr. 78), so dass das Honorar quasi unbesehen dieser Einwände und in der Annahme einer ordnungsgemässen Auftragsausführung hypothetisch festgesetzt werden müsste. Es liegt auf der Hand, dass ein derartiges Zwischenverfahren keinen Sinn macht.
Die eingangs erwähnte Rechtsprechung bezieht sich auf das Honorar eines Liquidators, sie kann aber ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Jedenfalls sind keinerlei Gründe ersichtlich, den Sequester anders zu behandeln als einen Liquidator. Dies führt zum Schluss, dass der Amtsgerichtspräsident sachlich nicht zuständig ist, das Honorar der Treuhandfirma B. gerichtlich festzusetzen, geschweige denn die Kollektivgesellschaft X. zur entsprechenden Zahlung zu verpflichten. Der angefochtene Entscheid ist daher von Amtes wegen aufzuheben.