X. wurde vom Obergericht des Kantons Luzern im Jahre 1990 zum Notar des Kantons Luzern ernannt. In den Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass er als Inhaber des Anwaltspatentes und der Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Luzern ein Anwaltsbüro im Kanton Luzern führe. Gemäss Abklärungen im Juni 1993 und Zugabe von Notar X. vom 10. Juni 1993 arbeitet jedoch dieser seit einiger Zeit hauptamtlich bei der Firma Y. als Jurist. Die Aufsichtsbehörde über Urkundspersonen (AU) hat X. mit Brief vom 1. Juni 1993 darauf aufmerksam gemacht, dass Notare gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG ein eigenes Anwaltsbüro führen oder ständig in einem solchen tätig sein müssen. In der Vernehmlassung vom 10. Juni 1993 bestätigte Notar X. seine hauptamtliche Anstellung bei der Firma Y., glaubt jedoch die Voraussetzungen für die Ausübung des Notariates weiterhin zu erfüllen, weil er nebenberuflich im Advokatur- und Notariatsbüro Z. tätig sei.
Dazu wurde ausgeführt:
a) Anwälte mit eigenem Anwaltsbüro oder ständiger Tätigkeit in einem solchen;
b) patentierte, im Amte stehende Gemeindeschreiber und
c) patentierte, vollamtliche Substituten.
Aus der Natur der Unterschiede der Luzerner Gemeinden ergibt sich zwingend, dass es auch Gemeindeschreiber geben muss, die nicht vollamtlich als Gemeindeschreiber tätig sind und daher einen anderen Beruf ausüben dürfen. Das Beurkundungsgesetz erlaubt ihnen aufgrund der Formulierung von § 5 Abs. 1 lit. b die Tätigkeit als Notar wegen ihrer Stellung als Gemeindeschreiber. Anders verhält es sich bei den Anwälten. Nicht jeder Anwalt, der ein Notariatsexamen bestanden hat, kann als Notar tätig sein. Das Gesetz verlangt die Führung eines eigenen Büros oder die ständige Tätigkeit in einem solchen. Der Wortlaut des Gesetzes schliesst eine andere hauptamtliche Tätigkeit für einen Anwaltsnotar aus. Für andere Auslegungen besteht kein Raum: Einer der wesentlichen Grundzüge der Totalrevision des Beurkundungsgesetzes vom 18. September 1973 bestand darin, eine wesentliche Verminderung der viel zu grossen Zahl der Urkundspersonen zu bewirken, d.h. deren Zahl einzuschränken (vgl. Botschaft B 60/72 des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat zum Entwurf eines Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen [Beurkundungsgesetz] vom 9. Oktober 1972, N 1, 22-24 und 44). Dementsprechend ist auch der Begriff des Führens eines Anwaltsbüros im Kanton Luzern gemäss § 5 Abs. 1 lit. a BeurkG einschränkend auszulegen (vgl. dazu auch Sidler Kurt, Kurzkomm. zum luzernischen Beurkundungsgesetz, S. 58, N 2 zu § 5, wo bezüglich der Führung eines Anwaltsbüros klar festgehalten ist, dass der Anwalt als Selbständigerwerbender zu arbeiten hat).
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 9. Mai 1994 abgewiesen.)