WIR checks are not legal tender for debt payment

OG 1993 6Übriges Gericht21.09.1993Dismissed

Zusammenfassung

The defendant invoked payment by offering WIR checks and alleged that the plaintiff wrongfully refused acceptance. The court held that this did not amount to proper performance of a monetary debt. Under Art. 84(1) OR, money debts must be paid in Swiss legal currency; WIR money is only a private means of payment used within the WIR cooperative and does not create a general acceptance obligation for the creditor. The lower court’s view was therefore neither unlawful nor arbitrary, and no legislative gap existed.

Regest

Art. 84 Abs. 1 OR; Geldschuld und WIR-Geld: Geldschulden sind in Landesmünzen zu erfüllen. WIR-Geld ist kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern ein privates Zahlungsmittel der WIR-Genossenschaft; ein Annahmezwang besteht mangels abweichender Vereinbarung nur zwischen WIR-Genossenschaftern. Die Verweigerung der Annahme von WIR-Checks begründet daher keine Nichterfüllung des Gläubigers und keine Gesetzeslücke; die Ablehnung ist weder bundesrechtswidrig noch willkürlich (vgl. Erw. zu Art. 84 OR).

Gesamter Gesetzestext

Der Beklagte machte vorinstanzlich sinngemäss Tilgung geltend und brachte vor, er habe den geschuldeten Betrag mit WIR-Checks bezahlen wollen, doch habe der Kläger die Annahme verweigert. Die Vorinstanz führte dazu aus, dieser Einwand sei unbehelflich, da die Bezahlung mit WIR-Geld keine gehörige Erfüllung darstelle. Nach Art. 84 Abs. 1 OR seien Geldschulden in Landesmünzen, d. h. in Schweizerwährung zu bezahlen. WIR-Geld sei kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern ein Zahlungsmittel einer privaten Organisation, nämlich der Wirtschaftsring-Genossenschaft. Für den Kläger habe daher kein Annahmezwang bestanden. Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich zugestimmt werden. Das WIR-Geld wird nur zwischen den Mitgliedern der WIR-Genossenschaft als übliches Zahlungsmittel anerkannt und von der Rechtsordnung zugelassen. Ein Annahmezwang besteht deshalb nur für die WIR-Genossenschafter (Weber, Berner Komm., N 126 und 136 zu Art. 84 OR). Die Auffassung der Vorinstanz stellt weder eine offenbare Gesetzesverletzung dar, noch ist sie willkürlich. Entgegen der Meinung des Beklagten besteht bezüglich WIR-Geld auch keine Gesetzeslücke. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR hat der Gläubiger lediglich gesetzliches Währungsgeld anzunehmen. Eine ausdrückliche Anordnung betreffend andere, vom Schuldner angebotene Zahlungsmittel fehlt, weil der Gesetzgeber eben nicht wollte, dass der Gläubiger solche ohne vertragliche Vereinbarung zu akzeptieren braucht (vgl. Weber, a. a. O., N 151 zu Art. 84 OR).

Schlagwörter

payment of debtlegal tenderWIR moneyacceptance obligationperformanceSwiss francs