X. war am 12. April 1991 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle einem Atemlufttest unterzogen worden, der einen Alkoholgehalt von 0,71 Gewichtspromillen ergab. Gestützt auf dieses Ergebnis ordnete die Polizei eine ärztliche Blutentnahme an. Die Probenanalyse durch das Gerichtsmedizinische Institut Zürich ergab für die relevante Zeit eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,65 und höchstens 0,75 Gewichtspromillen. Mit Entscheid vom 1. Mai 1991 stellte der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt die Untersuchung gegen X. wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand ein und überhand ihm die gesamten Untersuchungskosten (Ziff. 2).