Seizure of medical records and protection of patient secrecy

OG 1993 43Übriges Gericht02.06.1993Partially Granted

Zusammenfassung

A doctor challenged the seizure of patient files in a criminal investigation, invoking medical secrecy. The commission held that Art. 321 StGB protects patient confidentiality and that, in doubt, patients are presumed not to have waived secrecy. It did not decide whether the files must be returned, but ordered the investigating authority to seal them after removing patients' addresses and to refrain from using their contents until it is clarified which patients waive secrecy.

Regest

Art. 321 StGB; seizure of records in criminal proceedings against a secret-holder; protection of the secrecy holder's client or patient interests by procedural filtering. The accused professional may invoke the secrecy interest of third-party clients or patients. Where there is doubt, it is to be presumed that the client/patient wishes secrecy to be maintained. In criminal proceedings against a professional bound by secrecy, the authorities must implement a procedural safeguard ('Schleuse') preventing disclosure of protected secrets; seizure is admissible only subject to such protection. Definitive release or return of the records depends on clarification of any waiver of secrecy by the entitled persons.

Gesamter Gesetzestext

  1. Art. 321 StGB. Zulässigkeit der Beschlagnahme von Akten in einem Strafverfahren gegen einen Geheimnisträger unter gehöriger Beachtung des Schutzes des Geheimnisherrn.

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Aus den Erwägungen:

Der Rekurrent hielt dafür, als Arzt sei er an die ärztliche Schweigepflicht gebunden, so dass die Patientenakten aus diesem Grunde gegen den Willen der Patienten nicht hätten beschlagnahmt werden dürfen. Es trifft zu, dass der Rekurrent als Arzt der einschlägigen Schweigepflicht unterliegt (Art. 321 StGB). Im Zweifelsfall ist zu vermuten, dass die Patientin/der Patient das Berufsgeheimnis gewahrt haben will. Andernfalls würde die Schweigepflicht ad absurdum geführt.

Es wird die Auffassung vertreten, der angeschuldigte Geheimnisträger solle das Berufsgeheimnis gegen die Beschlagnahme von Akten überhaupt nicht ins Feld führen dürfen. Nach Trechsel bedarf dieser Grundsatz einer wichtigen Korrektur, da nicht einzusehen sei, weshalb die Patientin/der Patient als Geheimnisherr/in den Schutz verlieren sollte, nur weil der Geheimnisträger in Verdacht geraten ist. Im Strafprozess gegen einen Geheimnisträger müsse deshalb stets eine "Schleuse" eingebaut (vgl. BGE 102 IV 216 f.) und dafür gesorgt werden, dass keine Geheimnisse von Patienten verraten werden (vgl. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., Zürich 1989, N 34 zu Art. 321 StGB). Dem ist zuzustimmen. Neuerdings wird gar die Meinung vertreten, es gebe - für alle Prozessarten - kein öffentliches Interesse an einer Wahrheitsfindung um jeden Preis. Prozessuale Vorkehren zum Schutz gefährdeter schutzwürdiger Interessen einer Partei  

oder (namentlich) Dritter würden nicht ausreichen. Die schutzwürdigen Interessen der durch ihr Persönlichkeitsrecht Geschützten seien nämlich bereits "offengelegt", wenn sie verletzt und dann über den Beweis vor Gericht zur Sprache gebracht würden (Habscheid, in: SJZ 89 [1993] S. 190 f.). Letzteres erscheint indes zu weitgehend. Die Frage kann - im Hinblick auf die nachstehenden Erwägungen - hier allerdings offenbleiben.

Bevor abzuwägen ist, inwieweit das Interesse des Staates an einer allfälligen Bestrafung des Angeschuldigten den schutzw ürdigen Interessen der Patientinnen und Patienten an der Geheimhaltung ihrer Krankheit vorgehen könnte, ist festzustellen, ob die Patientinnen und Patienten auf ihren Geheimhaltungsanspruch verzichten oder nicht.

Beim derzeitigen Stand der Untersuchung ist es allerdings nicht angezeigt und wohl auch unmöglich (das wird sich erst im Verlaufe der hängigen Strafuntersuchung weisen), zu entscheiden, ob eine Rückgabe der beschlagnahmten Akten gerechtfertigt ist oder nicht. Das Amtsstatthalteramt ist aber zu verpflichten, diese Unterlagen - nach Entnahme der jeweiligen Anschriften der Patientinnen und Patienten - zu versiegeln, bis feststeht, welche Patientinnen und Patienten allgemein oder bezüglich der beschlagnahmten Akten auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch den Rekurrenten verzichten und welche nicht.

Diese Verpflichtung ist mit der Weisung an das Amtsstatthalteramt zu verbinden, in der Strafuntersuchung - mit Ausnahme der erwähnten Anschriften - keine Kenntnisse aus den zu versiegelnden Akten zu verwenden.

Kriminal- und Anklagekommission, 3. Juni 1993

Schlagwörter

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