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OG 1993 41 ΓÇó Distinction between embezzlement and mismanagement
OG 1993 41Übriges Gericht11.08.1992
The text defines embezzlement and mismanagement under Swiss criminal law and draws the boundary between them. Embezzlement requires entrusted property, unlawful use beyond the scope of the entrustor’s instructions and the underlying legal relationship, and intent to obtain unlawful enrichment. Mismanagement applies where a manager breaches a duty of care and causes patrimonial damage in the course of asset management. The decisive distinction is whether the asset use lies within ordinary authorized business; if so, embezzlement is excluded, though mismanagement may be made out. If both offenses are exceptionally fulfilled, the prevailing doctrine gives priority to embezzlement.
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Art. 159 Abs. 1 StGB; Abgrenzung von Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung: Anvertrautes Gut ist nur dann im Sinne von Art. 140 StGB unrechtmässig verwendet, wenn die Disposition ausserhalb des durch Weisungen des Treugebers und das zugrunde liegende Rechtsverhältnis gezogenen Rahmens liegt. Verwendungen innerhalb der gewöhnlichen, vom Treugeber bestimmten Geschäfte scheiden als Veruntreuung aus und können gegebenenfalls ungetreue Geschäftsführung begründen. Für Veruntreuung ist Bereicherungsabsicht erforderlich; vorübergehende Bereicherung genügt, nicht aber das Fehlen des Willens oder der Möglichkeit rechtzeitiger Erfüllung. Bei allfälliger gleichzeitiger Erfüllung beider Tatbestände wird nach herrschender Lehre Art. 140 StGB vorgezogen.
Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB setzt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (BGE 105 IV 30, 34), wobei eine vorübergehende Bereicherung genügt (vgl. z. B. BGE 77 IV 13). An der strafwürdigen Absicht fehlt es, wenn der Täter den Willen und die Möglichkeit hatte, seine Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, d. h. wenn er ersatzfähig und ersatzwillig ist (vgl. BGE 91 IV 132 ff. mit Hinweisen). Ob der Verwalter jederzeit ersatzfähig und -willig sein muss, hängt von seinen Pflichten ab, welche sich aus der dem Treueverhältnis zugrunde liegenden Vereinbarung oder dem Gesetz ergeben (vgl. BGE 91 IV 133 und Trechsel, a.a.O., N 17 zu Art. 140 StGB).
Ungetreue Geschäftsführung nach Art. 159 Abs. l StGB begeht, wer jemanden am Vermögen schädigt, für das er infolge einer gesetzlichen oder einer vertraglich übernommenen Pflicht sorgen soll. Die Bestimmung schützt den Geschäftsherrn vor vorsätzlicher Schädigung durch einen Geschäftsführer, dem er Vermögen anvertraut hat. Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat; als Geschäftsführer werden beispielsweise die Organe von Handelsgesellschaften angesehen. Der Inhalt der Fürsorgepflicht des Geschäftsfuhrers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis; für Gesellschaftsorgane ist er durch Gesetz, bei privat bestellten Geschäftsführern vertraglich festgelegt. Ungetreue Geschäftsführung setzt voraus, dass die Fürsorgepflicht verletzt wurde. Das Delikt ist vollendet mit der Verursachung eines Vermögensschadens; typisch ist die Schädigung durch Nichtmehrung. Der Vorsatz muss sich auf Tatmittel, Erfolg und Kausalzusammenhang richten, wobei Eventualvorsatz genügt (Trechsel, a. a. O., N I ff. zu Art. 159 StGB mit Hinweisen).
Bei der dargestellten Abgrenzung der beiden Talbestände gegeneinander ist deren gleichzeitige Erfüllung in aller Regel ausgeschlossen. Soweit der Täter jedoch gleichzeitig den Tatbestand der Veruntreuung und jenen der ungetreuen Geschäftsführung erfüllen sollte, wäre entsprechend der Lehre unechte Konkurrenz anzunehmen (Stratenwerth Günter, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil 1, 3. Aufl., Bern 1983, § 14 N 22). Nach der herrschenden Lehre ginge in diesen Fällen Art. 140 StGB vor (Rehberg Jörg, Strafrecht III, 4. Aufl., Zürich 1987, S. 111; anders Stratenwerth. a.a.O., § 14 N 22; vgl. dazu auch Schubarth Martin, Komm. zum schweizerischen Strafrecht, Bes. Teil, 2. Bd., N 51 zu Art. 159 StGB, welcher jedoch von einer andern Auslegung der Gewinnsucht in Art. 159 Abs. 2 StGB ausgeht).