Enforcement title valid only for agreed interest rate

OG 1993 33Übriges Gericht28.06.1993Partially Granted

Zusammenfassung

The court held that the loan instrument of 6 September 1989 authorized the bank to vary the interest rate, but the bank had to prove that the change was communicated to the debtor or that the debtor later acknowledged the amended balance in writing. Because neither proof was provided, the bank could not enforce the increased rates. The instrument remained a valid enforcement title only for the originally agreed 6.5% interest rate.

Regest

Debt enforcement; interest clause conferring on the creditor the power to vary the rate constitutes a modifying formative right. Such a right is exercised by unilateral declaration requiring receipt by the debtor. In enforcement proceedings, the creditor must prove communication of the rate change or the debtor’s written acknowledgment of the amended interest balance; failing this, the enforcement title extends only to the interest rate expressly fixed in the instrument (here 6.5%).

Gesamter Gesetzestext

Bezüglich der Zinsen haben die Parteien im Schuldschein vom 6. September 1989 folgendes vereinbart:

Der Schuldner verpflichtet sich, dieses Kapital zu den von der Bank jeweilen festzusetzenden Bedingungen und Terminen zu verzinsen, fällige Zinsen mit einem um 1% höheren Zinssatz wieder zu verzinsen, die übliche Provision zu bezahlen und der Bank die Auslagen für Porti, Stempel usw. zu vergüten.

Aus dieser Vertragsbestimmung ergibt sich, dass die Bank von sich aus berechtigt ist, Änderungen am Zinssatz vorzunehmen und nicht an den bei der Unterzeichnung des Schuldscheins vom 6. September 1989 festgelegten Zinssatz von 6,5 % gebunden ist.

Die gemäss Schuldschein der Bank eingeräumte Befugnis, den Zinssatz jederzeit zu ermässigen oder zu erhöhen, stellt ein sogenanntes änderndes Gestaltungsrecht dar, d. h. die Berechtigte kann einseitig den Inhalt des Schuldverhältnisses verändern (Guhl/Merz/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., S. 14; von Tuhr/Peter, Allg. Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I, 3. Aufl., S. 24). Ausgeübt werden Gestaltungsrechte durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen (LGVE 1983 I Nr. 35). Die Bank hat somit nachzuweisen, dass sie dem Beklagten die Zinssatzänderung mitgeteilt hat, oder es muss eine schriftliche Anerkennung auch des Zinssaldos seitens des Beklagten vorliegen. Da weder das eine noch das andere der Fall ist, ist für die geänderten Zinssätze kein Rechtsöffnungstitel gegeben. Hingegen genügt der Schuldschein vom 6. September 1989 als Rechtsöffnungstitel für einen Zinssatz von 6,5 %.

Schlagwörter

debt enforcementinterest rateenforcement titleunilateral declarationwritten acknowledgment