Revision of final conciliation decisions in tenancy disputes

OG 1993 29Übriges Gericht18.03.1993

Zusammenfassung

The case concerns whether a final decision of the Lucerne conciliation authority extending a lease can be attacked by revision. The court held that once the decision is not appealed and becomes final, it has judgment-like, materially final effect. Although the tenancy procedural rules do not expressly mention revision of such decisions, this omission constitutes a gap. The court therefore allowed revision under the general CPC revision provisions. The landlord’s prior attempts before the conciliation authority and the district court were unsuccessful because those bodies declined or denied competence.

Regest

Art. 259i Abs. 2 OR; §§ 266 ff. ZPO; § 50 Abs. 1 VSMP: Revisionsfähigkeit eines rechtskräftig gewordenen Entscheids der Schlichtungsbehörde in Mietstreitigkeiten. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde ist zunächst ein unverbindlicher Vorentscheid einer Verwaltungsbehörde; unterbleibt der Weiterzug an das Gericht, erlangt er jedoch materiell rechtskräftige, urteilsgleiche Wirkung und zeitigt ausschliesslich obligationenrechtliche Folgen. Da die VSMP die Revision eines solchen Entscheids nicht ausdrücklich regelt, liegt eine echte Gesetzeslücke vor. Diese ist richterlich dahin zu füllen, dass die Revision nach §§ 266 ff. ZPO auch gegen rechtskräftige Entscheide der Schlichtungsbehörde zulässig ist (vgl. consid. 5.2).

Gesamter Gesetzestext

Mit Entscheid vom 14. Oktober 1991 erstreckte die Schlichtungsbehörde des Kantons Luzern das Mietverhältnis der Prozessparteien um drei Jahre. Da der Vermieter den Entscheid nicht ans Amtsgericht weiterzog, wurde er rechtskräftig. Sowohl die Schlichtungsbehörde wie auch das Amtsgericht traten auf ein in der Folge vom Vermieter gestelltes Revisionsgesuch nicht ein. Die Schlichtungsbehörde mit der Begründung, ihre Entscheide seien nicht revisionsfähig. Das Amtsgericht bejahte zwar die Revisionsfähigkeit von Entscheiden der Schlichtungsbehörde, erachtete aber das Obergericht als funktionell zuständig. Am 21. Januar 1993 reichte der Mieter auch beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein.

Aus den Erwägungen:

    • Vorab ist darüber zu befinden, ob der Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 14. Oktober 1991 revisionsfähig ist.

5.1. Die Schlichtungsbehörde verneinte dies mit der Begründung, ihr Entscheid sei nichts anderes als ein begründeter Vergleichsvorschlag. Auch wenn dieser durch Ablauf der Weiterzugsfrist rechtskräftig werde, liege kein Urteil im inhaltlichen Sinne vor. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde könne daher nicht der Revision gemäss ZPO unterliegen. Das Amtsgericht Luzern-Land (Ausschuss für Miet- und Pachtrecht) hält hingegen dafür, dass es sich rechtfertige, die Frage, ob ein Entscheid der Schlichtungsbehörde überhaupt in Revision gezogen werden könne, im Lichte des Zivilprozessrechts zu beurteilen. Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sei nämlich in das zivilprozessuale Streitverfahren eingebettet und bilde ein Vorverfahren zum nachfolgend möglichen Zivilprozess. Primär seien die Bestimmungen der VSMP, sekundär jene der ZPO heranzuziehen.

5.2. Beim Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt es sich grundsätzlich um den unverbindlichen Vorentscheid einer Verwaltungsbehörde (LGVE 1990 I Nr. 29 S. 44). Die Schlichtungsbehörde selbst weist indes darauf hin, dass dieser dann rechtskräftig wird, wenn ein Weiterzug des Falles zur gerichtlichen Beurteilung unterbleibt (Art. 259i Abs. 2 OR; § 73 VSMP). Diesfalls erhält der Entscheid der Schlichtungsbehörde urteilsgleichen Charakter, er wird materiell rechtskräftig. Da der Entscheid der Schlichtungsbehörde - wie das Amtsgericht zu Recht festhält - in enger Beziehung zum zivilprozessualen Streitverfahren steht und - sofern er rechtskräftig wird - ausschliesslich obligationenrechtliche Folgen zeitigt, ist die zivilprozessuale Revision (§§ 266 ff. ZPO) in Betracht zu ziehen.

Die Verfahrensordnung betreffend Mietrechtstreitigkeiten äussert sich zu den Rechtsmitteln bloss unter dem Titel "IV. Verfahren vor den richterlichen Behörden". Dort ist bestimmt, dass gegen Urteile und Entscheide des Ausschusses des Amtsgerichts für Miet- und Pachtrecht dieselben Rechtsmittel- und Rechtsmittelfristen wie gegen Urteile und Entscheide des Amtsgerichts gegeben sind (§ 50 Abs. 1 VSMP). Der in Absatz 2 befindliche Verweis auf die Rechtsmittelverfahren (Unterstreichung durch Red.) nach §§ 243-285 ZPO ist in diesem Rahmen zu sehen. Daraus ergibt sich, dass die Revision eines rechtskräftig gewordenen Entscheids der Schlichtungsbehörde in der VSMP nicht vorgesehen ist. Für den Rechtsuchenden wäre es aber schlechterdings unverständlich, dass ein Urteil des Ausschusses für Miet- und Pachtrecht revidierbar wäre, nicht aber ein rechtskräftig gewordener und damit dieselben Wirkungen entfaltender Entscheid der Schlichtungsbehörde. Es ist daher von einer Gesetzeslücke auszugehen, die vom Richter zu schliessen ist. Mithin ist in Lückenfüllung die Revision nach §§ 266ff. ZPO auch gegen rechtskräftige Entscheide der Schlichtungsbehörde zuzulassen.

Schlagwörter

tenancyrevisionconciliation authorityfinalitygap fillingcivil procedure