Enforcement of visitation rights requires sufficiently substantiated request

OG 1993 28Übriges Gericht01.09.1993Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought enforcement of his visitation rights, alleging that the respondent had blocked contact with the children since early 1993. The Amtsgerichtspräsident rejected the enforcement request, and the applicant appealed, invoking denial of the right to be heard and lack of evidence-taking. The appellate court held that the request itself lacked the minimum necessary substantiation: the applicant did not concretely describe failed visitation attempts or the conduct of the parties. In summary enforcement proceedings, such a request must be sufficiently detailed to justify further procedural steps. Although the first-instance reasoning was not entirely correct, the result was proper, so the complaint was dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 349 ZPO; § 282 Abs. 1 lit. a ZPO; enforcement of visitation rights requires concrete substantiation; in summary enforcement proceedings the party seeking enforcement must set out the decisive factual circumstances and offer evidence for each allegation. In child-related matters the court has an enhanced ex officio duty, but the parties retain a duty of cooperation. A bare assertion that visitation was obstructed does not suffice to compel further evidentiary proceedings. If the request is inadequately pleaded, refusal of enforcement is upheld in result even if the lower court's reasons are not entirely correct; no manifest legal violation or arbitrariness follows from the dismissal.

Gesamter Gesetzestext

Der Gesuchsteller verlangte vor dem Amtsgerichtspräsidenten die Vollstreckung seines Kinderbesuchsrechts mit der Begründung, seit Anfang 1993 habe er seine Kinder wegen der laufenden Auseinandersetzung betreffend das Güterrecht nicht mehr zu sich auf Besuch nehmen können. Die Gesuchsgegnerin bestritt in ihrer Vernehmlassung, dem Gesuchsteller die Kinder nicht herausgegeben zu haben, und führte im einzelnen auf, wie die Besuchsrechtsausübung von Januar bis Mai 1993 gehandhabt worden sei. Der Amtsgerichtspräsident wies in der Folge das Vollstreckungsgesuch ab mit der Begründung, eine Verweigerung oder Erschwerung der Besuchsrechtsausübung scheine vorliegend nicht der Fall zu sein. Die Gesuchsgegnerin habe detailliert und glaubhaft dargelegt, dass sie das Besuchsrecht des Gesuchstellers weder vereitelt habe noch es in Zukunft vereiteln werde. Der Gesuchsteller habe sich zu den Ausführungen in der Vernehmlassung nicht geäussert. Im Zeichen der Prozessökonomie und angesichts der chronischen Überbelastung des angerufenen Gerichtes werde auf weitere Abklärungen des Sachverhalts verzichtet. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller beim Obergericht Beschwerde wegen Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 4 BV) ein. Es sei ihm kein Replikrecht eingeräumt worden, und über den streitigen Punkt - die Vereitelung des Besuchsrechts - sei in Verletzung der Offizial- und Untersuchungsmaxime kein Beweisverfahren durchgeführt worden. Eine ernsthafte Auseinandersetzung mit seinem Gesuch habe nicht stattgefunden. Der angefochtene Entscheid verletze auch den Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 2 ZGB, da ihm die Vernehmlassung der Gegenpartei lediglich zur Kenntnisnahme (und nicht zu einer weiteren Stellungnahme) zugestellt worden sei.

Aus den Erwägungen:

a) Das kantonale Prozessrecht räumt dem Vollstreckungsrichter die Möglichkeit ein, von Amtes wegen Sachverhaltsabklärungen zu treffen (§ 349 ZPO). Je nach Gegenstand des Verfahrens wird die Offizialtätigkeit des Richters mehr oder weniger umfangreich sein. Im Bereich des Besuchsrechts sind Vorkehren von Amtes wegen aus Gründen des zu beachtenden Kindeswohls grosszügig zu handhaben. Den Prozessparteien obliegen aber - wie im Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren - auch in Verfahren betreffend Kinderbelange Mitwirkungspflichten. Da die Parteien anerkanntermassen den tatsächlichen Begebenheiten näher stehen und darüber regelmässig am besten Bescheid wissen, werden sie auch prozessrechtlich in die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes einbezogen (vgl. Fellmann Walter, Berührungspunkte zwischen Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz und ihre Bedeutung für die Ausgestaltung des Zivilprozesses, in: Richter und Verfahrensrecht, Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 103). In seinem neusten veröffentlichten Entscheid zur Frage der Besuchsrechtsvollstreckung hält das Bundesgericht fest, der Besuchsberechtigte habe konkret die Übergabe der Kinder gemäss den im Urteil festgelegten Modalitäten zu verlangen (BGE 118 II 393). Er hat jede Tatsachenbehauptung einzeln aufzuführen und dazu seine Beweise anzubieten, was von ihm eine gewisse gedankliche Klarheit über sein Begehren erfordert. Die entsprechenden Sachumstände, die sein Anliegen zu stützen vermögen, sollen detailliert und einleuchtend dargelegt werden (vgl. Fellmann, a. a. O., S. 119 f.).

b) Der Gesuchsteller begründete sein Vollstreckungsgesuch einzig damit, dass ihm die Gesuchsgegnerin seit der Auseinandersetzung bezüglich des Güterrechts die Ausübung des Besuchsrechts verweigere. Seit Anfang 1993 habe er seine beiden Kinder deshalb nicht mehr zu sich auf Besuch nehmen können. Er machte weder geltend, dass er sich bemüht habe, das Besuchsrecht auszuüben, noch begründete er, wie und weshalb die einzelnen Besuchswochenenden in der Folge nicht zustande gekommen seien. Er legte weder sein Verhalten noch dasjenige der Gesuchsgegnerin dar. Damit genügt er selbst den minimalsten Begründungsanforderungen nicht. Wohl geht es nicht an, dem Gesuchsteller die Beweislast für die nicht funktionierende Besuchsrechtsausübung zu überbinden, vermag er sich doch auf ein rechtskräftiges Urteil zu stützen, das ihm in liquider Weise das entsprechende Recht einräumt. Mit seinem Vorgehen provoziert der Gesuchsteller aber geradezu einen weiteren Schriftenwechsel (Replik und Duplik), was dem Sinn des summarischen Vollstreckungsverfahrens zuwiderläuft. Nicht auszuschliessen ist, dass mit der knappen, die näheren Umstände nicht darlegenden Gesuchsbegründung ein taktisches Vorgehen gewählt wurde, d.h. dass der Gesuchsteller die Reaktion der Gegenpartei abwarten wollte, um dann entsprechend prozessual zu handeln. Ein solches Vorgehen würde aber den Schutz der Rechtsordnung nicht verdienen.

c) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Vollstreckungsgesuch den Begründungsanforderungen nicht genügt. Im Ergebnis hat der Amtsgerichtspräsident das Gesuch daher zu Recht, wenn auch mit unzutreffender Begründung, abgewiesen. Damit aber liegt keine offenbare Gesetzesverletzung im Sinne von § 282 Abs. 1 lit. a ZPO vor, und im Ergebnis ist der Vorderrichter auch nicht in Willkür verfallen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

Schlagwörter

visitation rightsenforcementsummary proceedingsright to be heardduty of cooperationsubstantiationchild welfarearbitrariness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint had to be upheld because the applicant's right to be heard was violated by no opportunity to reply to the respondent's submission.

Extrahierter Entscheid

No hearing violation was established that would justify overturning the decision.

Extrahierte Begründung

The decisive point was that the enforcement request itself failed to meet the minimum substantiation requirements; in that situation the absence of a further exchange did not change the outcome.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement request for visitation rights was sufficiently substantiated to require enforcement proceedings and evidence taking.

Extrahierter Entscheid

The request was inadequately reasoned because the applicant did not concretely describe failed attempts to exercise visitation or the conduct of either parent.

Extrahierte Begründung

In summary enforcement proceedings, the visiting parent must set out the concrete facts and offer evidence for each relevant allegation. Mere assertion that visitation was prevented is insufficient, especially where the applicant can rely on an existing judgment.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance judge committed an obvious legal error or arbitrariness by rejecting the enforcement request despite relying partly on an incorrect rationale.

Extrahierter Entscheid

No. The result was correct because the request did not satisfy the pleading requirements.

Extrahierte Begründung

Although the first-instance reasoning was not fully accurate, the denial was right in result; therefore no manifest legal violation or arbitrariness existed.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.