Appeal admissible against refusal of superprovisional measures

OG 1993 24Übriges Gericht25.11.1993Granted

Zusammenfassung

The plaintiffs sought superprovisional personality-protection measures to stop the publication of passages from a book. The district president refused the request, but the plaintiffs appealed and renewed their motion. The cantonal court held that an appeal is admissible against a refusal of superprovisional relief because otherwise manifest legal errors could not be corrected. On the merits, it found the imminent publication and urgency sufficient to justify immediate protection and ordered the requested ban.

Regest

§ 282 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 28c, 28d Abs. 2 ZGB; admissibility of appeal against refusal of a superprovisional measure and requirements for urgent interim relief. A complaint is admissible where the first-instance judge expressly refuses superprovisional relief and no other effective remedy exists. Superprovisional measures are exceptionally available only where the threat is so acute that the claim can be preserved solely by immediate intervention; the appellate court reviews only manifest legal error or arbitrariness and proceeds on the same record as the lower court, excluding noven. The measure may be ordered on the applicant’s submissions alone if urgency is credibly shown and the requested order does not appear manifestly disproportionate.

Gesamter Gesetzestext

Mit Gesuch vom 1. Oktober 1993 beantragten die Kläger, es sei den Beklagten gestützt auf Persönlichkeitsschutz superprovisorisch zu verbieten, bestimmte Stellen eines Buches zu drucken und zu veröffentlichen. Das Begehren wurde vom Amtsgerichtspräsidenten am 4. Oktober 1993 abgewiesen. Dagegen erhoben die Kläger am 7. Oktober 1993 Beschwerde, wobei das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung erneuert wurde. Mit Entscheid vom 11. Oktober 1993 entsprach das Obergericht diesem Begehren.

Aus den Erwägungen:

    • Gemäss § 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Beschwerde zulässig bei offenbarer Gesetzesverletzung gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Gerichtspräsidenten, sofern dem Betroffenen kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Grundsätzlich ist die Beschwerde auch gegen einen Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen zulässig (LGVE 1988 I Nr. 31 E. 3b). Zwar ist gemäss der Regeste zu LGVE 1988 I Nr. 31 gegen superprovisorische Verfügungen des Amtsgerichtspräsidenten das Rechtsmittel der Beschwerde nicht gegeben. Im damals beurteilten Fall hatte jedoch der Amtsgerichtspräsident eine Massnahme verfügt, also den Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung gutgeheissen. Anders ist es jedoch im vorliegend zu beurteilenden Fall, wo es der Amtsgerichtspräsident mit dem angefochtenen Entscheid ausdrücklich abgelehnt hat, superprovisorisch zu verfügen. In solchen Fällen aber muss die Willkürbeschwerde möglich sein, damit die Rechtsmittelinstanz bei offenbaren Rechtsverletzungen notfalls korrigierend eingreifen kann. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
    • Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann nur geprüft werden, ob der erstinstanzliche Richter in seinem Entscheid eine offenbare Gesetzesverletzung begangen hat oder der Willkür verfallen ist. Dabei hat das Obergericht von derselben Aktenlage auszugehen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid abstützte. Im Gegensatz zum Rekursverfahren, das Noven zulässt, darf der Richter im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen berücksichtigen. Neue Beweismittel sind nur insoweit zulässig, als sie dazu dienen sollen, entweder von der Vorinstanz zu Unrecht als notorisch angenommene Tatsachen zu widerlegen oder Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu bestätigen (LGVE 1986 I Nr. 39, Max. VII Nr. 566). Auszugehen ist daher vorliegend von derselben Aktenlage, wie sie der Vorderrichter bei Einreichung des Gesuches vom 1. Oktober 1993 vorfand.

a) Gemäss Art. 28c ZGB kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen verlangen, wer glaubhaft macht, dass er in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt ist oder eine solche Verletzung befürchten muss und ihm aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ist es wegen dringender Gefahr nicht mehr möglich, den Gesuchsgegner vorgängig anzuhören, so kann der Richter schon auf Einreichung des Gesuchs hin Massnahmen vorläufig (d.h. superprovisorisch) anordnen (Art. 28d Abs. 2 ZGB).

b) Wie ihr Name sagt, ist die superprovisorische Verfügung eine betont provisorische Anordnung; ihr Charakter ist noch mehr als die vorsorgliche Massnahme durch das Zeitmoment bestimmt. Die wesentliche Voraussetzung der superprovisorischen Verfügung ist demnach ihre zeitliche Dringlichkeit. Ist die Gefährdung derart akut geworden, dass der Anspruch nur noch durch eine sofortige Massnahme erhalten werden kann, rechtfertigt sich der Erlass einer superprovisorischen Verfügung. Eine solche Verfügung ist von der angerufenen Instanz lediglich aufgrund der Ausführungen des Gesuchstellers und einer bloss summarischen Überprüfung der Rechtslage zu treffen. Ein entsprechendes Gesuch ist mit anderen Worten bei glaubhaft vorgetragener Dringlichkeit immer dann zu schützen, wenn jedenfalls nicht zum vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Anspruchsvoraussetzungen auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegeben sind und die anzuordnende Verfügung auch nicht als offensichtlich unverhältnismässig erscheint.

c) Diese Voraussetzungen erachtete das Obergericht nach Einsicht in das Gesuch vom 1. Oktober 1993 und die damit aufgelegten Urkunden als klar erfüllt, zumal die Drucklegung und damit die Veröffentlichung des Buches unmittelbar bevorstanden. Auf Beschwerde hin wurde daher das beantragte Verbot mit Entscheid vom 11. Oktober 1993 verfügt.

d) Der Amtsgerichtspräsident war demgegenüber aufgrund seiner Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Situation zum Schluss gekommen, es sei den Klägern nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihnen mit der Veröffentlichung des fraglichen Buches eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung drohe. Damit hat er jedoch den eigentlichen Sinn einer superprovisorischen Verfügung verkannt. Letztere soll nämlich bloss die im Massnahmeverfahren verlangten Ansprüche vorläufig sicherstellen. Mit der Aufforderung zur Vernehmlassung erhält die beklagte Partei denn auch Gelegenheit, die sofortige Aufhebung der nicht in materielle Rechtskraft erwachsenen superprovisorischen Verfügung zu verlangen, womit es wiederum beim Gerichtspräsidenten liegt, aufgrund der Einwendungen des Beklagten entweder unverzüglich über den Weiterbestand der superprovisorischen Verfügung zu entscheiden oder den Endentscheid des vorsorglichen Verfahrens zu treffen (vgl. LGVE 1988 I Nr. 31 E. 3b).

    • Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. . . . Die superprovisorische Verfügung bleibt solange in Kraft, bis sie durch den Richter abgeändert, aufgehoben oder durch den Endentscheid ersetzt wird. Sollte der Amtsgerichtspräsident einen abweisenden Endentscheid fällen, bleibt die superprovisorische Verfügung von Gesetzes wegen bis zu dessen Rechtskraft bestehen.

Schlagwörter

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