Late evidence request in appeal proceedings inadmissible

OG 1993 21Übriges Gericht13.06.1993Dismissed

Zusammenfassung

In a family appeal concerning interim measures, the appellant sought to renew an evidence request for the respondent after the appeal deadline. The appellate court held that new facts and evidence are admissible only within the statutory appeal and response periods. Because the dispute concerned only maintenance contributions, which are governed by the disposition and adversarial principles, and because the proceedings are summary and evidence-limited, no ex officio supplementation was required. The late request for a party examination was therefore rejected.

Regest

§§ 121 Abs. 3, 255 Abs. 2, 257 Abs. I und 342quater Abs. 3 ZPO; Rekursverfahren und summarisches Massnahmeverfahren; nach Ablauf der Rekursfrist sind neue Tatsachen, Beweismittel und erneuerte Beweisbegehren grundsätzlich unzulässig. Die Beschränkung folgt aus der summarischen Natur des Massnahmeverfahrens und der dadurch gebotenen Beweisökonomie. Ausgenommen bleiben nur Beweisanträge, die im Rahmen der Offizialmaxime ohnehin von Amtes wegen zu berücksichtigen wären. Betrifft der Streit einzig Unterhaltsbeiträge und damit die Dispositions- und Verhandlungsmaxime, besteht keine Pflicht des Richters zu ergänzenden Abklärungen ex officio.

Gesamter Gesetzestext

Nach konstanter Praxis des Obergerichts sind im Rekursverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zulässig, sofern sie sich im Rahmen des § 121 Abs. 3 ZPO halten und innert der Rekurs- bzw. Vernehmlassungsfrist von § 255 Abs. 2 bzw. 257 Abs. I ZPO vorgebracht werden (LGVE 1984 I Nr. 11). Neue Beweisbegehren sind demzufolge von der rekurrierenden Partei innert der Rekursfrist zu stellen. Das muss erst recht gelten, wenn im Rekursverfahren nicht Noven vorgebracht, sondern bereits erstinstanzlich behauptete Tatsachen und gestellte Beweisanträge erneuert werden. Etwas anderes lässt sich mit der summarischen Natur des Massnahmeverfahrens, das der raschen Entscheidung dienen soll und sich durch eine Beweisbeschränkung auszeichnet, nicht vereinbaren. Nach Fristablauf ist eine Fortsetzung des Beweises grundsätzlich unzulässig, es sei denn, die neuen Beweisanträge wären im Rahmen der Offizialmaxime ohnehin zu berücksichtigen. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, sind doch einzig die Frauenunterhaltsbeiträge streitig, die der Dispositions- und Verhandlungsmaxime unterliegen. Der Richter ist hier auch nicht verpflichtet, von Amtes wegen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. § 342quater Abs. 3 ZPO). Der Antrag auf Parteibefragung mit der Gesuchsgegnerin, der erst nach Ablauf der Rekursfrist und daher verspätet gestellt wurde, ist somit abzuweisen.

Schlagwörter

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