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OG 1993 19 ΓÇó Defendant may request ancillary divorce relief even without answer
OG 1993 19Übriges Gericht23.12.1992Confirmed
The court held that § 122(2) ZPO applies only limitedly in divorce proceedings. A defendant who has not filed an answer may still defend orally at the hearing, but without counterclaims. More importantly, if the defendant seeks dismissal of the divorce action, federal law requires that the defendant be allowed to request rulings on the ancillary consequences of divorce before the divorce is pronounced. Such motions may be made as alternative requests before or at the first hearing, and even later once the court is convinced that the marriage must be dissolved.
§ 122 Abs. 2 ZPO; ancillary consequences in divorce proceedings: the defendant’s right to request ancillary relief is not exhausted by the filing of a written answer. Where the defendant has merely sought dismissal of the divorce action, federal law requires that an opportunity be afforded to submit motions concerning the ancillary consequences before the divorce is decreed, irrespective of contrary cantonal procedural rules (consid. according to the cited case law). The rule against counterclaims in the absence of an answer does not prevent such ancillary requests, which may be made as alternative prayers for relief before or at the first hearing, or later when the court has become convinced that dissolution of the marriage is unavoidable. This avoids excessive formalism and gives effect to the derogatory force of federal law.
Hat die beklagte Partei keine Rechtsantwort eingereicht, kann sie bei der Gerichtsverhandlung durch Erklärungen und Anträge, jedoch unter Ausschluss von Gegenansprüchen oder einer Widerklage, ihre Verteidigungsrechte wahren und Beweisanträge stellen (§ 122 Abs. 2 ZPO). So kann die beklagte Partei ein selbständiges Scheidungs- oder Trennungsbegehren grundsätzlich nur dann stellen, wenn sie das eine oder andere in einer rechtzeitig eingereichten Rechtsantwort verlangt hat (Max. XI Nr. 491; vgl. Ausnahmen in Max. XI Nr. 711). § 122 Abs. 2 ZPO findet indessen auf das Scheidungsverfahren nicht uneingeschränkt Anwendung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der beklagten Partei, die zwar eine Rechtsantwort eingereicht, sich aber darauf beschränkt hat, die Abweisung der Scheidungsklage zu beantragen, vor Aussprechen der Scheidung von Bundesrechts wegen die Gelegenheit zu bieten, hinsichtlich der Nebenfolgen Anträge zu stellen. Dieses Recht steht der beklagten Partei auch dann zu, wenn es mit den kantonalen Prozessvorschriften nicht in Einklang steht. Aufgrund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts sind entgegenstehende kantonale Bestimmungen unbeachtlich (BGE 95 II 67f.; 102 II 153; Bühler/Spühler, Berner Komm., N 74 zu Vorbemerkungen zu Art. 149-157 ZGB). Hat die beklagte Partei keine Rechtsantwort eingereicht, hat sie in Übereinstimmung mit § 122 Abs. 2 ZPO das Recht, anlässlich der Gerichtsverhandlung Abweisung der Klage zu beantragen. Kann sie den Abweisungsantrag noch an der Verhandlung anbringen, muss sie in analoger Anwendung der in BGE 95 II 65 ff. dargelegten Rechtsprechung auch Gelegenheit erhalten, zu den Nebenfolgen Anträge zu stellen. Es wäre allzu formalistisch und mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, von der beklagten Partei, die mit der Scheidung nicht einverstanden ist, zu verlangen, ihre Eventualanträge betreffend die Nebenfolgen bereits in der Rechtsantwort geltend zu machen, währenddem sie ihren Hauptantrag auf Abweisung der Klage noch in einem späteren Zeitpunkt vorbringen kann. § 122 Abs. 2 ZPO findet demzufolge auf das Scheidungsverfahren nur beschränkt Anwendung. Begehrt die beklagte Partei die Abweisung der Scheidungsklage, ist sie, auch wenn sie keine Rechtsantwort eingereicht hat, berechtigt, betreffend die Nebenfolgen der Scheidung Anträge zu stellen, und zwar im Sinne eines Eventualantrags vor oder an der ersten Gerichtsverhandlung oder auch erst im Zeitpunkt, in dem das Gericht zur Überzeugung gelangt, die Ehe sei zu scheiden.