Partial finality certificate and divorce notification by appellate court

OG 1992 7Übriges Gericht07.09.1992Confirmed

Zusammenfassung

The court held that where a divorce judgment is appealed but the divorce point itself is not contested, the partial finality certificate must be issued by the appellate court on the basis of the appeal and cross-appeal requests. For the same reason, the statutory notification of the final divorce to the civil registry offices and the guardianship authority must also be made by the appellate court. In all other cases, these duties remain with the first instance.

Regest

Art. 130 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZStV; Teilrechtskraftbescheinigung und Meldung der rechtskräftigen Scheidung: Wird gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil appelliert, der Scheidungspunkt jedoch nicht angefochten, so richtet sich die Feststellung der Teilrechtskraft nach dem Streitgegenstand der Appellation und Anschlussappellation; zuständig ist hierfür ausschliesslich die Appellationsinstanz. Aus demselben Grund hat sie auch die Meldung der rechtskräftigen Ehescheidung an die Zivilstandsämter der Heimatorte und der schweizerischen Wohnsitze der Ehegatten sowie an die Vormundschaftsbehörde vorzunehmen. In den übrigen Fällen verbleiben Bescheinigung und Meldung bei der ersten Instanz.

Gesamter Gesetzestext

In Fällen, in denen gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil appelliert, der Scheidungspunkt jedoch nicht angefochten wurde, kann eine Teilrechtskraftbescheinigung nur von der Appellationsinstanz aufgrund der Appellations- und Anschlussappellationsanträge ausgestellt werden (vgl. Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 1982, N 2 zu § 260). Aus dem gleichen Grund hat auch die Meldung der rechtskräftigen Ehescheidung an die Zivilstandsämter der Heimatorte und der schweizerischen Wohnsitze der Ehegatten im Zeitpunkt der Urteilsfällung sowie an die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes der minderjährigen Kinder (Art. 130 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZStV, SR 211.112.1) durch die Appellationsinstanz zu erfolgen. In den übrigen Fällen ist beides Sache der ersten Instanz.

Schlagwörter

divorcefinalityappealcivil registry notificationappellate competence