No right to oral public hearing in revocation proceedings

OG 1992 69Übriges Gericht18.10.1992Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant challenged a revocation decision of the criminal court, arguing that the revocation proceedings should have been public and oral. The court held that revocation under Art. 41 No. 3 para. 3 StGB concerns execution of an already imposed suspended sentence, not the determination of a criminal charge, so Article 6 ECHR does not entitle the accused to a public oral hearing. It further held that Switzerland’s reservation to Article 6 ECHR allows written notification of judgments where cantonal procedure so provides. The recourse was therefore rejected.

Omnilex-Regeste

Art. 6 EMRK; Widerrufsverfahren betreffend bedingt aufgeschobene Strafe; kein Anspruch auf öffentliche und mündliche Verhandlung. Die Garantie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK greift nur, wenn über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden ist. Das Widerrufsverfahren nach Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB betrifft demgegenüber die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe und nicht mehr Schuldfrage oder Strafzumessung. Das in § 189 StPO vorgesehene schriftliche Verfahren widerspricht daher Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht (vgl. Erw. betreffend den Verhandlungs- und Öffentlichkeitsgrundsatz). Ebenso wenig liegt eine Verletzung durch schriftliche Mitteilung des Entscheids vor, da der schweizerische Vorbehalt zu Art. 6 EMRK die schriftliche Eröffnung nach kantonalem Prozessrecht zulässt.

Gesamter Gesetzestext

In einem Rekurs gegen einen Widerrufsentscheid des Kriminalgerichtes rügte der Verteidiger, dass kein öffentliches bzw. mündliches Widerrufsverfahren durchgeführt worden sei.

Aus den Erwägungen:

Nach Art. 6 EMRK hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Die Anwendung von Art. 6 EMRK setzt unter anderem voraus, dass es im Verfahren um die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage geht. Das Verfahren muss darauf gerichtet sein, die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten festzustellen sowie das Strafmass festzusetzen. Dazu gehören im Rahmen der vollständigen Urteilsfindung auch alle jene Prozesshandlungen, welche die Anwesenheit des Angeklagten voraussetzen, darunter insbesondere dessen Befragung zur Person und zur Sache (Vogler, Internat. Kommentar zur EMRK, N 202ff., insbes. N 218 zu Art. 6). Das hier in Frage stehende Widerrufsverfahren gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB betrifft nach dem Gesagten nicht die Stichhaltigkeit einer Anklage. Es geht nicht mehr um die Art und Höhe einer Strafe, sondern um die Vollstreckung einer bereits verhängten, bedingt aufgeschobenen Strafe. Aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich demnach für das vorliegende Verfahren kein Anspruch auf eine öffentliche und damit notwendigerweise mündliche Verhandlung (Miehsler/Vogler, Internat. Kommentar zur EMRK, N 331 ff. zu Art. 6) ableiten. Das Verfahren nach § 189 StPO, das in der Regel keine mündliche Verhandlung vorsieht, steht somit nicht in Widerspruch zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Im Gegenteil kann es nach dem Gesagten sogar ausnahmsweise weitergehen, als dies Art. 6 Ziff. 1 EMRK überhaupt vorsieht (vgl. § 189 Abs. 3 StPO).

Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK muss das Urteil grundsätzlich öffentlich verkündet werden. Die Schweiz hat zu Art. 6 EMRK jedoch folgenden Vorbehalt gemacht: Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Urteilsverkündung findet Anwendung, unter Vorbehalt der Bestimmungen der kantonalen Gesetze über den Zivil- und Strafprozess, die vorsehen, dass das Urteil nicht an einer öffentlichen Verhandlung eröffnet, sondern den Parteien schriftlich mitgeteilt wird (SR 0.101). Das Verfahren betreffend den Widerruf der bedingt aufgeschobenen Strafe richtet sich nach § 189 StPO und ist in aller Regel schriftlich, was - wie erwähnt - nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstösst. Auch der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nach dem Gesagten daher nicht vor.

Schlagwörter

public hearingoral hearingrevocation proceedingssuspended sentenceArticle 6 ECHRpublic pronouncementwritten procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revocation proceedings required a public and oral hearing under Article 6 ECHR.

Extrahierter Entscheid

No. Revocation proceedings concern enforcement of an already imposed suspended sentence, not the determination of a criminal charge; Article 6 ECHR therefore does not guarantee a public oral hearing.

Extrahierte Begründung

Article 6 ECHR applies only where the proceeding determines the well-foundedness of a criminal charge. A revocation proceeding under Art. 41 No. 3 para. 3 StGB deals with execution of an already pronounced sentence, not guilt or the type and amount of punishment. The written procedure under § 189 StPO is therefore compatible with Article 6(1) ECHR.

Kernrechtsfrage

Whether the written communication of the revocation decision violated the principle of public pronouncement under Article 6 ECHR.

Extrahierter Entscheid

No. Switzerland's reservation to Article 6 ECHR permits written notification instead of public pronouncement where cantonal criminal procedure so provides, and § 189 StPO does so for revocation proceedings.

Extrahierte Begründung

Although Article 6(1) ECHR generally requires public pronouncement of judgments, the Swiss reservation allows written notification under cantonal procedural rules. Since revocation proceedings are ordinarily written under § 189 StPO, written communication of the decision did not breach the Convention.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.