§ 83quater Abs. 1 StPO. Anrechnung der in einem anderen Kanton erstandenen Untersuchungshaft.
Gesamter Gesetzestext
Bei der Berechnung der Haftdauer ist die in einem anderen Kanton erstandene Untersuchungshaft im Sinne von § 89quater Abs. 1 StPO, Satz 2, anzurechnen.