Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Angeschuldigte seine Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft und auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für den entstandenen Freiheitsentzug beim Zivilrichter stellen muss. Eine allfällige Genugtuung für die angeblich ohne hinreichenden Rechtsgrund erfolgte Ausschreibung im Schweizerischen Polizeianzeiger kann er wahlweise im Strafverfahren geltend machen oder innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einstellungsbeschlusses bzw. des freisprechenden Urteils beim Zivilrichter einklagen (§§ 280 Abs. 1, 281 StPO).