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OG 1992 60 ΓÇó Specialty principle in mutual legal assistance narrowly applies
OG 1992 60Übriges Gericht11.11.1992Dismissed
The KAK rejected the appellant’s objection that the specialty principle prevented the use of seized documents. It held that the German request concerned an ongoing investigation for joint subsidy fraud and that mutual legal assistance under the IRSG/EUeR is granted for a factual criminal matter, not for a single named offence as in extradition. The specialty reservation only excludes use for offences for which assistance is absolutely impermissible. The court also found no need for special additional safeguards against third-party access beyond the ordinary duty to invoke the specialty reservation.
Art. 63 ff. IRSG, Art. 67 IRSG, Art. 2 EUeR; scope of the specialty reservation in mutual legal assistance: unlike extradition, assistance is granted on the basis of a factual criminal allegation and is not confined to one specific offence. The specialty reservation bars evidentiary use only for offences for which assistance is absolutely inadmissible under Art. 2 lit. a and b EUeR and Art. 3 Abs. 3 IRSG. It does not prevent use of the transmitted evidence for other assistance-capable offences. In treaty relations, observance of the specialty reservation is presumed under the principle of international trust (consid. 2).
In einem Entscheid betreffend internationale Rechtshilfe führte die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) aus:
Der Rekurrent macht geltend, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und des Amtsstatthalters verletze das Prinzip der Spezialität. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des bisherigen Vorgehens der deutschen Behörde stehe nicht fest, zu welchem Zweck und insbesondere für welches Verfahren auf welchem Rechtsgebiet die beschlagnahmten Unterlagen verwendet würden. Es bestehe somit keine Garantie, dass sie in einem Verfahren verwendet würden, für das Rechtshilfe gewährt werden könne. Eine allfällige Bewilligung müsste daher enge Auflagen enthalten. Überdies müsste sichergestellt werden, dass keine unbefugten Dritten Akteneinsicht erhielten.
Diese Einwendungen des Rekurrenten erweisen sich als unbegründet. Aus den Rechtshilfeakten ergibt sich klar, dass bei der Staatsanwaltschaft O. (D) ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Subventionsbetruges nach § 264 Abs. 1 Nummer 1 und Abs. 7 Nummer 2 d StGB gegen verschiedene Personen anhängig ist. Im übrigen scheint der Rekurrent die Bedeutung des Spezialitätsvorbehaltes zu verkennen. Rechtshilfe im Sinne des dritten Teils des IRSG (Art. 63 ff. IRSG) bzw. des EUeR (Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959; SR 0.351.1) wird im Unterschied zur Auslieferung (vgl. Art. 2 und 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens EAUe [SR 0.353.1 , Art. 35ff. IRSG) nicht für bestimmte Delikte geleistet, sondern gestützt auf einen in einem Ersuchen geschilderten Sachverhalt in einer strafrechtlichen Angelegenheit (vgl. BG-Urteil vom 2. April 1992 i. S. J. ca. SA und OG Luzern, S. 12). Der zu Art. 2 EUeR angebrachte Vorbehalt der Spezialität erlaubt es der Schweiz, die Verwertung von Beweisen für bestimmte Delikte auszuschliessen. Bei diesen Delikten handelt es sich um solche, wie sie in Art. 2 lit. a und b EUeR sowie in Art. 3 Abs. 3 IRSG aufgeführt sind. Das Beweisverwertungs- bzw. -verwendungsverbot betrifft einzig die Delikte im Sinne der genannten Bestimmungen, für welche die Rechtshilfe schlechthin unzulässig ist (vgl. BGE 115 Ib 376f.). Das bedeutet, dass die Bewilligung der Rechtshilfeleistung nicht auf das Gegenstand des bisherigen Ersuchens bildende Delikt beschränkt ist, sondern auch für die Verfolgung anderer rechtshilfefähiger Delikte verwendet werden darf. Im übrigen ist es Sache der Rechtshilfe leistenden Vollzugsbehörden, den Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 IRSG anzubringen, dessen Einhaltung durch Staaten, die mit der Schweiz durch einen Rechtshilfevertrag verbunden sind, nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip als selbstverständlich vorausgesetzt wird (BGE 117 Ib 92, 115 Ib 377).