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OG 1992 57 ΓÇó Work education measure may be lifted even before execution begins
OG 1992 57Übriges Gericht12.04.1992Confirmed
The Federal Supreme Court interpreted the work-education measure under the old Criminal Code and held that Art. 100ter no. 4 para. 2 StGB authorizes the judge to lift such a measure even if its execution has not yet started. The provision does not require prior commencement, and the decisive criterion is whether the measure is manifestly no longer necessary or suitable.
Art. 100ter no. 4 para. 2 StGB; lifting of a work-education measure before execution has begun; the judge may exceptionally terminate the measure without being bound by the three-year period and without requiring that execution already commenced. The wording of para. 2 contains no such prerequisite; para. 1 already regulates cases of non-commencement or interruption, and the ratio legis is to allow termination where the measure is evidently unnecessary or unsuitable, including situations of objective impossibility such as invalidity or mental disorder (consid. 2).
Aus den Erwägungen:
Die Arbeitserziehung nach Art. 100bis StGB ist eine Massnahme, die eine Fehlentwicklung von jungen Erwachsenen durch Erziehung zur Arbeit und charakterliche Festigung berichtigen und damit künftigen Straftaten vorbeugen will (BGE 100 IV 208). Der Eingewiesene soll in den Stand gesetzt werden, in der Freiheit seinen Unterhalt zu erwerben (vgl. Art. 100bis Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Das Gesetz regelt die Massnahme monistisch, d.h. der Richter hat keine Strafe, sondern lediglich eine Massnahme zu verhängen (vgl. Rehberg, Strafrecht II, 5. Aufl., Zürich 1989, S. 86). Nach einer Mindestdauer von einem Jahr kann der Eingewiesene bedingt entlassen werden, sofern angenommen werden kann, er sei zur Arbeit tüchtig und willig und werde sich in Freiheit bewähren (Art. l00ter Ziff. 1 StGB). Ist nach drei Jahren Vollzug der Massnahme kein Erfolg eingetreten, so ist diese von der Vollzugsbehörde entweder aufzuheben oder um ein Jahr zu verlängern. Neben diesen ordentlichen Beendigungsgründen nennt das Gesetz in Art. l00ter Ziff. 4 StGB noch Fälle, in denen die Massnahme (durch den Richter) ausserordentlich beendet werden kann. In Abs. 1 von Ziff. 4 ist die Aufhebung u.a. vorgesehen, wenn seit der Verurteilung mehr als drei Jahre verstrichen sind, ohne dass mit dem Massnahmevollzug begonnen wurde oder dieser fortgesetzt werden konnte. Art. l00ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB erteilt dem Richter die Kompetenz, eine Massnahme aufzuheben, ohne an die in Abs. 1 genannte Frist von drei Jahren gebunden zu sein. Dabei müssen die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nicht erfüllt sein. Dass mit dem Massnahmevollzug begonnen worden sein muss, erwähnt der Text der Bestimmung nicht. Nachdem Abs. 1 des Art. 100ter Ziff. 4 schon Fälle regelt, in denen eine Massnahme aufgehoben werden soll, auch wenn mit deren Vollzug noch nicht begonnen worden ist, ist kein Grund ersichtlich, wieso bei Abs. 2 der Beginn des Massnahmevollzugs Voraussetzung für deren Aufhebung sein sollte. An den Voraussetzungen der bedingten Entlassung kann es nämlich auch aus objektiven Gründen (Mindestdauer) fehlen. Im übrigen entspräche es auch nicht der ratio der Bestimmung, wenn der Richter in den vom Bundesgericht in BGE 100 IV 208 genannten Beispielen (Invalidität, geistige Störung) die Aufhebung der Massnahme von der Frage abhängig machen müsste, ob mit dem Massnahmevollzug bereits begonnen worden sei.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gestützt auf Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB der Richter eine Massnahme aufheben kann, selbst wenn mit dem Massnahmevollzug noch nicht begonnen worden ist. Voraussetzung dabei ist, dass die Massnahme offensichtlich nicht mehr nötig oder nicht mehr tauglich erscheint.