projekte
OG 1992 56 ΓÇó Set-off defense barred in enforcement of foreign judgment
OG 1992 56Übriges Gericht13.10.1992Dismissed
The case concerned enforcement of final and enforceable German court judgments in Swiss debt-enforcement proceedings. The defendant argued that a counterclaim should be set off under German law and that limitation did not prevent set-off. The court held that the matter was governed by the Swiss-German treaty of 2 November 1929, so enforcement and admissible objections were determined by Swiss law. Because the set-off defense could already have been raised in the proceedings that produced the foreign titles, it was barred in the enforcement stage. The recourse was therefore dismissed and the legal opening maintained.
Art. 6 Abs. 2 Staatsvertrag Schweiz-Deutschland vom 2. November 1929; Art. 81 Abs. 1 SchKG; enforcement of a foreign final judgment and admissibility of set-off objections in Swiss proceedings. The execution of an enforceable foreign decision is governed by the law of the state of enforcement. In Swiss enforcement proceedings, objections against a foreign judgment are in principle admissible only to the extent that Swiss enforcement law allows them. However, defenses that could and should have been asserted in the proceedings leading to the enforceable title are barred in the enforcement stage; this applies equally to set-off pleas. Only objections arising after the enforcement decision may still be invoked. This limitation follows from procedural economy and legal certainty (consid. 2).
In einem Rechtsöffnungsverfahren befasste sich der erstinstanzliche Richter gestützt auf Art. 148 Abs. 2 und Art. 117 IPRG materiell mit dem Institut der Verrechnung nach deutschem Recht (Aufrechnung). In seinen Ausführungen gelangte er dabei zum Ergebnis, dass die vom Beklagten behauptete Gegenforderung grundsätzlich zur Verrechnung gebracht werden könne. Dem stehe jedoch in casu die inzwischen eingetretene Verjährung entgegen. Der Beklagte erhob gegen die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens Rekurs und machte geltend, die allfällige Verjährung stehe der Verrechenbarkeit mit Blick auf § 390 BGB nicht entgegen.
Aus den Erwägungen:
Sowohl der erstinstanzliche Richter als auch der Beklagte übersehen, dass vorliegend die Frage der Vollstreckung unbestrittenermassen rechtskräftiger und vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen nach Massgabe des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361) zu beantworten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages bestimmt sich die Vollziehung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung nach dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird. Mithin gilt für die Vollstreckung schweizerisches Recht. Demnach richtet sich auch die Frage nach sehweizerischem Recht, ob und gegebenenfalls welche Einreden gegen die ausländischen Entscheidungen erhoben werden können.
Grundsätzlich kann der Schuldner auch gegen ein rechtskräftiges ausländisches Urteil die nach Art. 81 Abs. 1 SchKG für schweizerische Urteile vorgesehenen Einwendungen erheben (BGE 98 Ia 527ff.). Ebenfalls nach schweizerischem Recht ist zu entscheiden, wann eine Verrechnungseinrede vorgebracht werden muss, damit sie im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beachtlich ist. Die beklagtischen Wechsel waren am 24. Dezember 1974 zur Zahlung fällig. Die aufgelegten ausländischen Entscheidungen datieren vom 3. Juli 1980 (rechtskräftig am 15.8.1980), 15. März 1978 (rechtskräftig am 25.3.1978) und zweifach vom 5. Februar 1981 (rechtskräftig je am 17.2.1981). Somit hätte die heute geltend gemachte Verrechnungsforderung aus den beiden Wechseln bereits in jenen Verfahren, die zur Ausstellung der Vollstreckungstitel geführt haben, erhoben werden können. Der Beklagte hat dies offenbar unterlassen. Dieser Umstand führt dazu, dass die Berufung auf Tilgung durch Verrechnung im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist (BJM 1954 S. 219; BlSchK 38 [1974] Nr. 36 S. 143; Jäger C., Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Bd. I, N 9 zu Art. 81 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 N 4 und 6; BGE 1O5 Ib 43). Gemäss letztgenanntem Bundesgerichtsentscheid sind bei Vollstreckung eines definitiven Rechtsöffnungstitels lediglich Einreden zugelassen, die im Anschluss an den Vollstreckungsentscheid entstanden sind.
Diese Regelung ist aus Gründen der Prozessökonomie und namentlich auch der Rechtssicherheit sinnvoll. Einem Gläubiger sollen keine Einreden (oder Einwendungen) entgegengehalten werden können, die bereits in einem früheren Verfahren hätten erhoben werden können. Andernfalls würde die Vollstreckbarkeit in schwerwiegender Weise relativiert. Zusammenfassend braucht damit die Verrechenbarkeit der beklagtischen Forderung materiell nicht geprüft zu werden.