b) Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass es sich um einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung handelt. Gersbach (a.a.O., S. 84) und Hürlimann (a.a.O., S. 121) vertreten die Auffassung, dass in einem solchen Fall auf das Erfordernis der Nachlasswürdigkeit verzichtet werden kann, während dies allenfalls noch bei einem Prozentvergleich von Bedeutung sein könnte. Die am Recht stehende Bank muss aufgrund des Entscheides der Bankenkommission ohnehin liquidiert werden.
Es geht somit zum vornherein nicht darum, der Schuldnerin eine Rechtswohltat in dem Sinne zu gewähren, dass danach die Geschäftstätigkeit fortgesetzt werden könnte. Damit rückt die Frage, ob mit dem Nachlassvertrag eine Besserstellung aller Gläubiger erreicht werden kann, in den Mittelpunkt.