projekte
OG 1992 55 ΓÇó Objection thresholds and debtor suitability in bank composition
OG 1992 55Übriges Gericht26.08.1992
The court interpreted Art. 13 VNB as requiring cumulative objection thresholds for defeating confirmation of a bank composition agreement: objections must be raised by more than one third of creditors and represent more than one third of the total claims. It also held that in confirmation proceedings, debtor suitability under SchKG principles remains relevant, but in a composition with asset cession the key question is whether the proposed arrangement places all creditors materially better than bankruptcy liquidation, since the debtor is not to be enabled to continue business.
Art. 13 VNB; Art. 306 Abs. 1 SchKG; Art. 37 Abs. 6 BaG: Widerspruchsmehrheit und Nachlasswürdigkeit im Bestätigungsverfahren des Bankennachlassvertrags. Die für die Verwerfung des Nachlassvertrags massgebenden Mindestquoren sind kumulativ: Erforderlich ist sowohl die nach Köpfen bestimmte Mehrheit von mehr als einem Drittel der Gläubiger als auch deren Vertretung von mehr als einem Drittel der Forderungssumme. Der Gesetzeszweck des bankengesetzlichen Nachlassverfahrens dient dem Schutz sämtlicher Gläubiger, namentlich auch der Kleingläubiger, und schliesst aus, dass ein einzelner Grossgläubiger den Vertrag vereiteln kann. Im Bestätigungsverfahren ist die Nachlasswürdigkeit des Schuldners grundsätzlich zu prüfen; bei Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung steht jedoch nicht die Sanierung des Schuldners, sondern die wesentliche Besserstellung der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber der Konkursliquidation im Vordergrund.
b) Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass es sich um einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung handelt. Gersbach (a.a.O., S. 84) und Hürlimann (a.a.O., S. 121) vertreten die Auffassung, dass in einem solchen Fall auf das Erfordernis der Nachlasswürdigkeit verzichtet werden kann, während dies allenfalls noch bei einem Prozentvergleich von Bedeutung sein könnte. Die am Recht stehende Bank muss aufgrund des Entscheides der Bankenkommission ohnehin liquidiert werden.
Es geht somit zum vornherein nicht darum, der Schuldnerin eine Rechtswohltat in dem Sinne zu gewähren, dass danach die Geschäftstätigkeit fortgesetzt werden könnte. Damit rückt die Frage, ob mit dem Nachlassvertrag eine Besserstellung aller Gläubiger erreicht werden kann, in den Mittelpunkt.