Objection thresholds and debtor suitability in bank composition

OG 1992 55Übriges Gericht26.08.1992

Zusammenfassung

The court interpreted Art. 13 VNB as requiring cumulative objection thresholds for defeating confirmation of a bank composition agreement: objections must be raised by more than one third of creditors and represent more than one third of the total claims. It also held that in confirmation proceedings, debtor suitability under SchKG principles remains relevant, but in a composition with asset cession the key question is whether the proposed arrangement places all creditors materially better than bankruptcy liquidation, since the debtor is not to be enabled to continue business.

Regest

Art. 13 VNB; Art. 306 Abs. 1 SchKG; Art. 37 Abs. 6 BaG: Widerspruchsmehrheit und Nachlasswürdigkeit im Bestätigungsverfahren des Bankennachlassvertrags. Die für die Verwerfung des Nachlassvertrags massgebenden Mindestquoren sind kumulativ: Erforderlich ist sowohl die nach Köpfen bestimmte Mehrheit von mehr als einem Drittel der Gläubiger als auch deren Vertretung von mehr als einem Drittel der Forderungssumme. Der Gesetzeszweck des bankengesetzlichen Nachlassverfahrens dient dem Schutz sämtlicher Gläubiger, namentlich auch der Kleingläubiger, und schliesst aus, dass ein einzelner Grossgläubiger den Vertrag vereiteln kann. Im Bestätigungsverfahren ist die Nachlasswürdigkeit des Schuldners grundsätzlich zu prüfen; bei Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung steht jedoch nicht die Sanierung des Schuldners, sondern die wesentliche Besserstellung der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber der Konkursliquidation im Vordergrund.

Gesamter Gesetzestext

    • Nach Ablauf der Frist zur Anbringung von Einwendungen stellt der Sachwalter zuhanden der Nachlassbehörde fest, ob mehr als ein Drittel der in dem Passivenverzeichnis figurierenden Gläubiger mit einem mehr als einen Drittel des Gesamtbetrages der Forderungssumme repräsentierenden Forderungsbetrage gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages Einwendungen angebracht haben. Ist dies nicht der Fall, so gilt der Vertrag als von der gesetzlichen Mehrheit angenommen (Art. 13 VNB, Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen vom 11. April 1935, SR 952.831). . . . Bislang wurde die Frage nicht beantwortet, ob für die Verwerfung des Nachlassvertrages die einschlägigen Minima kumulative oder alternative Bedingungen darstellen (BGE 103 III 55). Aus dem Gesetzestext geht indessen klar hervor, dass beide Erfordernisse erfüllt sein müssen. Es ist somit erforderlich, dass anzahlmässig mehr als ein Drittel der Gläubiger gegen die Bestätigung des Nachlassvertrages Einwendungen erheben und dass jene auch mehr als einen Drittel des Forderungsbetrages repräsentieren. Andernfalls könnte unter Umständen ein einzelner Grossgläubiger einen Nachlassvertrag zu Fall bringen. Dies will indessen die bankengesetzliche Regelung gerade verhindern, indem sich der Schutz aller und somit auch der Kleingläubiger wie ein roter Faden durch das ganze Gesetzeswerk zieht. . . .
    • a) Im Bestätigungsverfahren ist wie beim Eintretensbeschluss zum Nachlassstundungsgesuch grundsätzlich auch die Nachlasswürdigkeit des Schuldners gemäss Art. 306 Abs. 1 SchKG (Art. 37 Abs. 6 BaG) zu prüfen. Trotz Nachlassunwürdigkeit kann der Nachlassvertrag indes genehmigt werden, sofern die Gesamtheit der Gläubiger durch den vorgesehenen Nachlassvertrag wesentlich besser gestellt ist als bei einer Konkursliquidation (Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, Zürich 1976 ff., N 14 und 33 zu Art. 36-37; Reimann Robert, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, 3. Aufl., Zürich 1963, N 12 zu Art. 37; Gersbach Erwin, Der Nachlassvertrag ausser Konkurs nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Zug 1937, S.84 ff.; Hürlimann Caspar G., Die Nachlasswürdigkeit gemäss Art. 306 SchKG, Diss. Zürich 1969, S. 121; BGE 106 III 34 = Pra 69 Nr. 295, 95 III 60, 87 III 37).

b) Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass es sich um einen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung handelt. Gersbach (a.a.O., S. 84) und Hürlimann (a.a.O., S. 121) vertreten die Auffassung, dass in einem solchen Fall auf das Erfordernis der Nachlasswürdigkeit verzichtet werden kann, während dies allenfalls noch bei einem Prozentvergleich von Bedeutung sein könnte. Die am Recht stehende Bank muss aufgrund des Entscheides der Bankenkommission ohnehin liquidiert werden.

Es geht somit zum vornherein nicht darum, der Schuldnerin eine Rechtswohltat in dem Sinne zu gewähren, dass danach die Geschäftstätigkeit fortgesetzt werden könnte. Damit rückt die Frage, ob mit dem Nachlassvertrag eine Besserstellung aller Gläubiger erreicht werden kann, in den Mittelpunkt.

Schlagwörter

composition agreementbank insolvencycreditor objectionscumulative thresholdsdebtor suitabilityasset cessionliquidation comparison