Duty to clarify income; wage garnishment vs earnings garnishment

OG 1992 52Übriges Gericht01.06.1992Remanded

Zusammenfassung

The complainant challenged the enforcement office's determination of the debtor's attachable income. The court held that the office had insufficiently investigated the relevant facts ex officio, even in supervisory complaint proceedings. Because the record suggested that the debtor and X. AG might be identical, the office had to determine whether the debtor was actually self-employed. The matter was remanded so the office could examine business accounts or other records, or estimate the business yield if no proper accounts existed, and then attach only the surplus above the debtor's minimum subsistence level.

Regest

Art. 91 SchKG; Art. 93 SchKG; duty of the enforcement authorities to clarify the facts ex officio when determining attachable income, also in supervisory complaint proceedings. If the debtor is proprietor of the business through which the income is generated, the relationship is not one of employment but of self-employment; in that event, no wage garnishment may be ordered, but rather an earnings garnishment on the net business yield exceeding the minimum subsistence level. Where no orderly accounts exist, the yield must be established on the basis of comparable businesses or, subsidiarily, by estimation (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären. Dies gilt auch im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren (BGE 106 III 13, 107 III 2). Dieser Pflicht ist das Betreibungsamt im vorliegenden Fall nur ungenügend nachgekommen. Nachdem der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beantragt hatte, das Betreibungsamt sei zu verpflichten, vom Schuldner den Nachweis des durchschnittlichen Einkommens der letzten Monate zu verlangen, forderte das Betreibungsamt den Arbeitgeber des Beschwerdegegners auf, einen Lohnausweis für das Jahr 1991 einzureichen. Ein solcher Lohnausweis scheint von der X. AG, der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners, nicht eingegangen zu sein. Der Betreibungsbeamte erklärte im vorinstanzlichen Verfahren, die X. AG und der Schuldner seien offensichtlich identisch. Es verstehe sich daher, dass der Schuldner nicht für sich einen Lohnausweis ausstelle. Sollte es zutreffen, dass der Schuldner und die X. AG identisch sind, so kann nicht mehr von einem Arbeitsverhältnis gesprochen werden. Ist der Schuldner Inhaber dieses Geschäftes, übt er eine selbständige Tätigkeit aus. Diesfalls ist nicht eine Lohn-, sondern eine Verdienstpfändung anzuordnen (BGE 106 III 13). Die Sache ist daher auch zu näherer Abklärung der Einkommensverhältnisse des Schuldners an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Dieses hat zu prüfen, ob der Schuldner im Sinne der vorstehenden Erwägungen als selbständig erwerbend zu gelten hat und welchen Ertrag das von ihm betriebene Geschäft tatsächlich abwirft. Es wird sich dabei die Buchhaltung oder andere Aufzeichnungen über den Geschäftsbetrieb vorlegen lassen. Sollte der Schuldner keine geordnete Buchhaltung führen, so ist der Ertrag durch Vergleich mit anderen, ähnlichen Geschäften, nötigenfalls durch Schätzung zu ermitteln. Vom Reinertrag des Geschäftes ist der das Existenzminimum des Schuldners übersteigende Betrag zu pfänden (BGE 106 III 13f.).

Schlagwörter

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