Landwirt R. aus der Gemeinde X. kaufte von einem deutschen Unternehmen landwirtschaftliche Geräte. Im Kaufvertrag sahen die Parteien für Streitigkeiten den Gerichtsstand Kempten vor. Nachdem der Käufer wegen Mängeln der Kaufsache den Kaufpreis nicht bezahlte, gelangte die Verkäuferin an das Amtsgericht in Kempten. Dieses erliess ein Versäumnisurteil und verpflichtete den Beklagten R. zur Bezahlung des Kaufpreises. Der Amtsgerichtspräsident von Willisau wie auch das Obergericht wiesen in der Folge das von der Klägerin gestellte Begehren um definitive Rechtsöffnung ab.
Aus der Begründung:
a) Die fragliche Gerichtsstandsklausel ist vorformuliert und befindet sich auf der mit "Auftrag" bezeichneten Vertragsurkunde. Enthalten ist sie in den allgemeinen Bedingungen, die im unteren Teil der Urkunde kleingedruckt wiedergegeben sind. Der Amtsgerichtspräsident hat zu Recht festgestellt, dass sich die Klausel weder formal noch graphisch vom übrigen Text abhebt. Die gegenteiligen Ausführungen der Klägerin gehen fehl. Der von ihr behauptete leichte Fettdruck des fraglichen Passus ist praktisch nicht auszumachen. Nur bei angestrengtem Hinsehen ist das kaum dunklere Schriftbild zu erkennen. Dass der Beklagte besonders auf die Bedeutung der Klausel hingewiesen worden wäre oder er gestützt auf Begleitumstände oder andere Urkunden auf die Gerichtsstandsklausel hätte schliessen müssen, ist nicht dargetan.
b) Die Vorinstanz hat anhand der zu Art. 59 BV entwickelten Kriterien auf die Ungültigkeit der Vereinbarung geschlossen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung zu Art. 59 BV - und damit die formalen Anforderungen an eine Gerichtsstandsklausel - im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt Art. 59 BV auch der Gerichtshoheit fremder Staaten Grenzen. Das Erfordernis der "ausdrücklichen Vereinbarung" findet sich in einigen bilateralen Vollstreckungsabkommen. Man wollte damit auch im internationalen Verhältnis den Grundsätzen nach Art. 59 BV Rechnung tragen (BGE 98 Ia 314 ff., insb. 317 und 320). Gemäss jetzigem Stand von Lehre und Rechtsprechung ist eine globale Übernahme einer Gerichtsstandsklausel ungültig. Erforderlich ist in jedem Fall, dass die auf den ordentlichen Gerichtsstand verzichtende Partei von der vorformulierten Klausel tatsächlich Kenntnis erhalten hat. Sie muss der Vereinbarung die eigentliche Bedeutung zumessen können. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. Gauch/Schluep, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg. Teil, Bd. I, 5. Aufl., N 1144f. mit Hinweisen). Von einer formalen bzw. "bildlichen" Kenntnisnahme der Gerichtsstandsklausel kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Anderweitige Umstände, welche eine unmissverständliche und vorbehaltlose Annahme des deutschen Gerichtsstandes durch den Beklagten belegen würden, liegen nicht vor. Daran ändert nichts, dass das Kleingedruckte direkt oberhalb der Unterschriften der Vertragsparteien steht. Ob der Beklagte als geschäftskundige oder geschäftsunerfahrene Person zu gelten hat, spielt keine Rolle. Von einer nach Vertrauensprinzip klar und eindeutig verständlichen Klausel (vgl. BGE 109 Ia 61) kann schon deshalb nicht gesprochen werden, weil diese in den allgemeinen Bedingungen enthalten ist und zudem im Zusammenhang mit dem Erfüllungsort steht. Der entsprechende Abschnitt wird nämlich mit dem Satz eingeleitet "Erfüllungsort ist Kempten/Allgäu". Der Klägerin ist zwar beizupflichten, dass die Frage des Erfüllungsortes mit derjenigen des Gerichtsstandes rechtlich nichts zu tun hat. Der Beklagte musste aber die Gerichtsstandsklausel, soweit er sie überhaupt zur Kenntnis genommen hat, sachlich mit Erfüllungshandlungen in Deutschland verknüpfen. Auch aus diesem Grund ist der selbständige und unbedingte Verpflichtungswille bezüglich der Gerichtsstandsfrage zu verneinen.
c) Selbst wenn die verfassungsrechtlichen Grundsätze in bezug auf eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegend nicht zum Tragen kämen, ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung verlangt. Angesichts des Zwecks dieser Norm (vgl. BGE 98 Ia 320) muss sich die Ausdrücklichkeit nicht nur in der inhaltlichen Selbständigkeit der Bestimmung, sondern auch in deren formalen Gestaltung zeigen. Der Schuldner soll mit der Unterzeichnung des Vertrages klar erkennen können, dass er vor einem ausländischen Gericht belangt werden kann und so auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand verzichtet. Der Schuldner soll sich - was seine prozessuale Stellung angeht - im internationalen Verhältnis mindestens auf den gleichen Status berufen können wie im interkantonalen Verhältnis.
b) Dass in diesem Sinne die bestehende vertragliche Ordnung Vorrang hat, ergibt sich schliesslich daraus, dass das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988) im Verhältnis zu Deutschland noch nicht in Kraft getreten ist. Die Schweiz hat zwar das Abkommen ratifiziert, nicht jedoch die Bundesrepublik Deutschland. Mit diesem multilateralen Staatsvertrag wird u. a. auch das deutsch-schweizerische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen vom 2. November 1929 aufgehoben (Art. 55 des Lugano-Übereinkommens). Damit ist für die erleichterte Vollstreckung von Geldforderungen eine neue staatsvertragliche Grundlage vorhanden. Solange dieses Abkommen von Deutschland noch nicht ratifiziert ist, hat jedoch der hier massgebende Staatsvertrag aus dem Jahre 1929 hinsichtlich Wortlaut und Zielsetzung umfassende Geltung.