Challenge to settlement does not bar eviction proceedings

OG 1992 34Übriges Gericht12.04.1992Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

After the landlord had terminated the lease, the parties concluded a settlement before the conciliation authority extending the tenancy once and finally until 1992-03-15. The tenants later applied to have the settlement declared invalid and argued in the eviction appeal that this pending challenge meant there was no clear right to eviction. The court held that the mere filing of such a challenge does not prevent eviction proceedings and does not, on its own, make objections credible. The deciding authority must itself examine the validity of the settlement. The appeal was dismissed and the eviction order confirmed.

Omnilex-Regeste

§ 348 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO; challenge to a procedural settlement and eviction proceedings; the mere filing of an action seeking to invalidate a settlement concluded before the conciliation authority does not, without substantiation, preclude an eviction order. The eviction authority must examine the validity of the settlement itself and give due regard to the party's objections; however, a formally lodged invalidity request, unsupported by reasons or convincing indications, does not by itself render the landlord's right uncertain or defeat the claim (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Nach erfolgter Kündigung durch den Vermieter vereinbarten die Mietvertragsparteien am 2. September 1991 vor der Schlichtungsbehörde, dass das Mietverhältnis einmalig und endgültig bis zum 15. März 1992 erstreckt werde. Am 3. März 1992 reichten die Mieter bei der Schlichtungsbehörde ein Sühnebegehren ein mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass die streitige Vereinbarung ungültig und daher rechtsunwirksam sei. Mit Ausweisungsentscheid vom 13. März 1992 verfügte der Amtsgerichtspräsident die Räumung der Wohnung; einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der Mieter wies das Obergericht mit Entscheid vom 13. April 1992 ab.

Aus den Erwägungen:

Die Beklagten machen schliesslich geltend, sie hätten unterdessen den Erstreckungsvergleich bei der Schlichtungsbehörde wegen Irrtums angefochten. Darauf sei die Schlichtungsbehörde eingetreten, eine Verhandlung habe noch nicht stattgefunden, der Rechtsstreit sei noch hängig, dessen Ausgang ungewiss. Damit liege offensichtlich kein klares Recht i. S. von § 348 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO vor. Mit dieser Anfechtung hätten sie Einwendungen mehr als nur glaubhaft gemacht.

Bei den Rekursakten liegt ein Sühnebegehren der Beklagten gegen den Kläger an die Schlichtungsbehörde für Mietverhältnisse vom 3. März 1992. Dieses enthält den Antrag zur Feststellung, dass die streitige Vereinbarung ungültig und damit rechtsunwirksam sei. Hinzu kommt ein Begehren um erstmalige Erstreckung des Mietverhältnisses ab 31. Oktober 1991 um zwei Jahre. Es fehlt jede Begründung. Beilagen zum Sühnebegehren sind nicht erwähnt. Das Schreiben der angerufenen Instanz an den Kläger vom 4. März 1992 enthält - neben einer kurzen Zusammenfassung des Tatbeständlichen - den Hinweis auf die Möglichkeit zur gütlichen Einigung vor Ansetzung einer Einigungsverhandlung, eine entsprechende Fristansetzung und die Aufforderung, (im Falle der Nichteinigung) bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die notwendigen Unterlagen in Fotokopie einzureichen. Es fehlt jede rechtliche Würdigung. Aus diesem Standardschreiben der Schlichtungsbebörde können daher keine Rückschlüsse auf die Begründetheit des Anspruchs der Beklagten gezogen werden. Daher sind weder mit dem Einigungsbegehren noch mit der entsprechenden Reaktion der Schlichtungsbehörde Einwendungen der Beklagten glaubhaft gemacht.

Beizufügen bleibt, dass die Anfechtung eines Prozessvergleichs die Durchführung eines Ausweisungsverfahrens nicht zu verhindern vermag. Vielmehr hat die Befehlsinstanz auch in den Fällen, in denen das Erstreckungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde wieder aufgerollt wird, selber die Gültigkeit des Prozessvergleichs zu prüfen. Dabei ist selbstverständlich den entsprechenden Einwendungen der anfechtenden Partei Rechnung zu tragen. Der aufgrund eines rechtskräftigen Entscheids liquide Ausweisungsanspruch kann aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein dadurch abgewehrt werden, dass bei der Schlichtungsbehörde formell ein entsprechendes Begehren auf Ungültigerklärung des Prozessvergleichs eingereicht wird.

(Die gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 26. Mai 1992 abgewiesen.)

Schlagwörter

tenancyevictionsettlementinvalidity challengeconciliation authorityclear rightlease extension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tenants' pending challenge to the settlement made the eviction claim unavailable because no clear right existed under § 348 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. The mere filing of a request to declare the settlement invalid does not by itself prevent eviction proceedings; the deciding authority must itself examine the settlement's validity.

Extrahierte Begründung

The tenants' filing before the conciliation authority lacked any substantiation, and the authority's standard letter contained no legal assessment. Therefore no credible objection was shown. A challenge to a procedural settlement cannot block eviction simply by being filed; the eviction authority must assess validity, while considering the objections raised.

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