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OG 1992 33 ΓÇó Unentgeltliche legal aid in insolvency declarations
OG 1992 33Übriges Gericht24.11.1992Other
The commissions of the Lucerne authorities revised their instruction on unentgeltliche Rechtspflege in insolvency declarations after a clarifying statement from the Federal Court. They held that a debtor may in principle request legal aid for the advance on bankruptcy-opening costs, but the request must be rejected where insolvency is hopeless because no estate assets exist to cover bankruptcy costs. Only debtors with sufficient estate assets but temporary liquidity problems may obtain partial legal aid by being exempted from the advance. Future income is irrelevant for assessing the prospects of success. The new instruction replaced the one of 13 July 1992.
Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege bei Insolvenzerklärung und massgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Die Gewährung von unentgeltlicher Rechtspflege setzt Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit und Zulässigkeit des Begehrens voraus. Bei der Insolvenzerklärung ist für die Frage der Aussichtslosigkeit allein auf die Vermögenslage im Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen; künftiges Einkommen bleibt ausser Betracht. Aussichtslos ist das Gesuch, wenn bereits feststeht, dass der Konkurs mangels Masse nach Eröffnung eingestellt werden muss. Teilweise unentgeltliche Rechtspflege kommt nur in Betracht, wenn zwar genügend Massavermögen vorhanden ist, dessen Liquidation aber kurzfristig nicht möglich oder zumutbar ist. Der Vorbehalt von Art. 262 SchKG ist im UR-Entscheid nicht dispositiv zu erwähnen, da die Bestimmung vom Konkursamt anzuwenden ist.
A. - Aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 2. April 1992 gingen Justizkommission und Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Luzerner Obergerichts davon aus, das Bundesgericht wolle den Schuldnern - auch für jene, die im Zeitpunkt der Insolvenzerklärung über kein für die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens genügendes Vermögen verfügen - die Durchführung des summarischen Verfahrens ermöglichen. Dementsprechend wurde die Weisung vom 13. Juli 1992 formuliert. Das Urteil des Bundesgerichts wurde in der Folge insbesondere von den Obergerichten der Kantone Bern und Aargau, aber auch von Prof. Walder (BlSchKG 56 [1992] S. 148/149) zum Teil heftig kritisiert. Mit Schreiben vom 10. November 1992 hat nunmehr die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts das Urteil vom 2. April 1992 relativiert. Das Bundesgericht führt wörtlich aus:
a) Der (zur Veröffentlichung vorgesehene) Entscheid vom 2. April 1992 hat einzig die Frage zum Gegenstand, ob der Schuldner, der sich gestützt auf Art. 191 SchKG als zahlungsunfähig erklärt und der nach Art. 169 SchKG bzw. Art. 35 KoV die Kosten für die Konkurseröffnung vorschiessen muss (vgl. E. 2c des Urteils), unter Berufung auf Art. 4 BV unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann. Zur Durchführung des Konkursverfahrens, nachdem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Konkurs eröffnet worden ist, äussert sich das Urteil nicht; daher lässt sich aus dem Entscheid nichts hinsichtlich des Verhältnisses von Art. 230 SchKG zu dem aus der Bundesverfassung abgeleiteten Anspruch ableiten.
b) In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung wird im Urteil vom 2. April 1992 festgehalten, dass unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt wird, wenn die ersuchende Partei bedürftig ist, ihr Rechtsbegehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheint und die verlangten Prozesshandlungen nicht unzulässig sind (E. 3c). Von der Aussichtslosigkeit der Insolvenzerklärung wäre auszugehen, wenn vorweg feststände, dass der Konkurs mangels in die Masse gehörenden Vermögens nach seiner Eröffnung wieder eingestellt werden muss (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Es mag indessen durchaus der Fall eintreten, dass ein Schuldner zwar nicht über die Mittel verfügt, um den Kostenvorschuss für die Konkurseröffnung zu leisten, dass aber dennoch Vermögensgegenstände des Schuldners vorhanden sind, die im Konkurs des Schuldners zugunsten der Gläubiger verwertet werden können und auf jeden Fall für die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens genügen.
c) Schliesslich ist im Urteil der II. Zivilabteilung auch daran erinnert worden, dass der Richter in jedem Einzelfall von Amtes wegen zu prüfen hat, ob ein Begehren nicht rechtsmissbräuchlich gestellt wird (E. 3e).
B. - Gestützt auf diese Stellungnahme und die erwähnte Kritik kommt die Justizkommission in Absprache mit der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Luzerner Obergerichts zu folgenden Schlüssen:
Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 2. April 1992 ist davon auszugehen, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Bevorschussungs-UR bei Insolvenzerklärungen besteht. Der zuständige Gerichtspräsident hat daher auf ein entsprechendes Gesuch einzutreten.
Bei der materiellen Behandlung des Gesuchs gilt es indes folgendes zu beachten:
a) Erfahrungsgemäss ist bei der Insolvenzerklärung in mehr als 90 % der Fälle bei der Konkurseröffnung kein Vermögen oder kein genügendes Vermögen vorhanden, das sicher für die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens (d. h. für die Kosten des summarischen Verfahrens von derzeit i. d. R. Fr. 3000.-) ausreicht. Im Sinne der bundesgerichtlichen Stellungnahme ist in all diesen Fällen davon auszugehen, dass die Insolvenzerklärung zum vornherein als aussichtslos zu betrachten und das UR-Gesuch daher abzuweisen ist.
b) Nur Schuldner mit genügendem Massavermögen (d. h. Vermögen, das auf jeden Fall für die Deckung der Kosten des Konkursverfahrens genügt), dessen Liquidierung aber kurzfristig nicht möglich oder zumutbar ist, haben Anspruch auf teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne, dass sie von der Vorschusspflicht befreit werden.
C. - In formeller Hinsicht kann Ziff. 1 der Weisung vorn 13. Juli 1992 unverändert übernommen werden. Ziff. 2 und 3 sind anzupassen. Die neue Weisung lautet demnach wie folgt:
Sachlich zuständig für die Behandlung von entsprechenden UR-Gesuchen eines Schuldners ist der als Konkursrichter eingesetzte Amtsgerichtspräsident. Die in der geltenden Luzerner Zivilprozessordnung in den §§ 306ff. ZPO vorgesehenen Verfahrensvorschriften finden sinngemäss auf die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Konkursverfahren Anwendung. Will der Schuldner die unentgeltliche Rechtspflege beantragen, hat er mithin dem Amtsgerichtspräsidenten die üblichen Formulare einzureichen, und es ist hernach eine UR-Verhandlung durchzuführen, bei der der Gesuchsteller unter Wahrheitspflicht zu seinen Einkommens und Vermögensverhältnissen befragt wird. Somit ergibt sich in der Regel folgender Ablauf:
Abgabe der Insolvenzerklärung/Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
UR-Verfahren vor AGP mit Entscheid
Genehmigungs- resp. Rekursverfahren vor der Justizkommission des Obergerichts (§§ 307 Abs. 4 und 5 ZPO)
Eröffnung des Konkurses durch den AGP
Schluss des Konkursverfahrens durch den AGP
In den Fällen von Ziff. B 2 b kann entsprechend den allgemeinen Grundsätzen (vgl. LGVE 1984 I Nr. 20 Ziff. 4c) die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne gewährt werden, als der Gesuchsteller von der Leistung eines Kostenvorschusses für die Durchführung des Konkursverfahrens und der damit verbundenen gerichtlichen Entscheide befreit wird.
Art. 262 SchKG bestimmt, dass sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten vorab zu decken sind. Ist die teilweise UR gewährt worden, wird es Sache des Konkursamtes sein, diese Bestimmung anzuwenden. Ein entsprechender Vorbehalt im Dispositiv des UR-Entscheids ist nicht nötig.
D. - Diese Weisung ersetzt die frühere vom 13. Juli 1992.