Am 3. Juni 1992 fand zwischen den Parteien vor dem Friedensrichter von X. eine Sühneverhandlung statt. Für die Beklagte erschien Gemeinderat Y. Eine schriftliche Vollmacht des Gesamtgemeinderates von X. konnte Y. zu jenem Zeitpunkt nicht vorweisen. Auf Antrag der Klägerin verfällte der Friedensrichter von X. die Beklagte deswegen mit Entscheid vom 6. Juni 1992 in die Tageskosten.
Auf Beschwerde der Gemeinde X. wurde u. a. ausgeführt:
b) Grundsätzlich zutreffend ist die Auffassung der Klägerin, dass Gemeinderat Y. bereits beim Sühnevorstand hätte in der Lage sein sollen, sich mittels Vollmacht auszuweisen. Nicht zu folgen ist ihr aber bei den Schlüssen, die sie und letztlich auch der Friedensrichter aus dem damaligen Fehlen der Vollmachtsurkunde ziehen.
In § 56 ZPO wird in Form einer allgemeinen Bestimmung, die ohne weiteres auch für das Verfahren vor dem Friedensrichter gilt, geregelt, dass das Gericht eine Nachfrist zur Beibringung einer fehlenden Vollmacht zu setzen hat. Inwiefern die Berufung der Beklagten auf diese gesetzliche Regelung fehl gehen soll, wie die Klägerin meint, ist aufgrund vorstehender Erwägungen überhaupt nicht einzusehen.