No rekurs against refusal to stay civil proceedings

OG 1992 26Übriges Gericht12.07.1992Dismissed

Zusammenfassung

The defendant sought to have her remedy against a refusal to stay civil proceedings treated as a rekurs. The court held that § 254 ZPO provides a rekurs only against orders granting a stay, not against refusals to stay. The filing was therefore to be treated as a complaint, and the challenged decision was reviewable only for manifest violation of law under § 282(1)(a) ZPO.

Regest

§ 254 ZPO; Rekurs against stay orders and refusal to stay proceedings; the extraordinary remedy is provided only for decisions granting a stay of an appealable civil action. The legislative choice is justified by the potentially irreparable disadvantages of an ordered stay for the opposing party, whereas a refusal to stay ordinarily merely accelerates the proceedings and does not create comparable irreparable procedural or substantive harm. A party challenging a refusal to stay must therefore proceed by complaint; appellate review is then confined to manifest violations of law under § 282(1)(a) ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Die Beklagte will ihr - zwar als Rekurs/Beschwerde bezeichnetes - Rechtsmittel als Rekurs behandelt wissen. Sie beruft sich bezüglich der Zulässigkeit des Rekurses auf § 254 Abs. 2 ZPO. Nach dieser Bestimmung ist der Rekurs statthaft gegen ein Erkenntnis, wodurch ein appellabler Zivilprozess sistiert wird, bis ein anderer Zivil oder Strafprozess erledigt ist. Was die Beklagte jedoch übersieht, ist die Tatsache, dass der Gesetzgeber gegen die Sistierung ablehnende Entscheide - und um einen solchen geht es vorliegend - das Rechtsmittel des Rekurses gerade nicht gegeben hat. Und dies mit gutem Grund: Die Gutheissung eines Sistierungsbegehrens kann wegen der dadurch bewirkten Ruhe des Verfahrens für die Gegenpartei mit nachhaltigen Folgen verbunden sein, unter Umständen mit nicht wiedergutzumachenden Nachteilen. Dies ruft nach der Zulassung eines umfassenden Rechtsmittels. Nicht so die Verweigerung, da die Weiterführung des Prozesses und die damit einhergehende Beschleunigung des Verfahrens in der Regel weder irreparable prozessuale noch materielle Nachteile zeitigen wird. Nachdem das Gesetz für den vorliegenden Fall den Rekurs nicht vorsieht (§ 254 Abs. 1 ZPO), ist das von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen und der vorinstanzliche Entscheid lediglich unter dem Gesichtspunkt der offenbaren Gesetzesverletzung zu prüfen (§ 282 Abs. 1 lit. a ZPO).

Schlagwörter

stay of proceedingsremedy admissibilityrekurscomplaintmanifest violation of law