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OG 1992 24 ΓÇó Substantiation of fiduciary fees may be proven by expert evidence
OG 1992 24Übriges Gericht03.02.1992Remanded
The plaintiff had transferred assets to the defendant for fiduciary administration. After the defendant invoiced his services, the parties disputed the amount of the fee. The Amtsgericht upheld the plaintiff's claim for return of the assets and dismissed the defendant's counterclaim as insufficiently substantiated. On appeal, the Obergericht held that this approach was too restrictive: for fiduciary fee claims, an internal record of work performed is enough, and if necessary the fee can be assessed by expert evidence considering the nature of the services, average time required, and managed assets. The case was therefore remitted for further factual completion and a merits decision on the counterclaim.
Substantiation of fiduciary remuneration claims; internal work record and expert evidence: in disputes over fees of a mandatary or trustee, the claimant need not furnish exhaustive proof beyond an internal record of activities performed. If the court cannot itself determine the adequacy of the remuneration, expert evidence may be taken, having regard to the nature of the services, the average time required, and the assets administered. A first-instance dismissal of the fee claim for lack of substantiation is too formalistic and must be set aside where such a record exists (consid. unspecified).
Der Kläger übergab dem Beklagten in den Jahren 1980/81 verschiedene Vermögenswerte zur treuhänderischen Anlage und Verwaltung. Nachdem der Beklagte für seine Bemühungen im Jahre 1988 Rechnung stellte, gerieten die Parteien u.a. über die Höhe des Honorars in Streit. Klageweise verlangte der Kläger die Herausgabe seiner Vermögenswerte, der Beklagte machte im Sinne eines Gegenanspruchs sein Honorar geltend. Das Amtsgericht hiess die Klage gut und wies die beklagtische Gegenforderung mit der Begründung ab, diese sei ungenügend substantiiert. Auf Appellation des Beklagten hin hob das Obergericht das Urteil des Amtsgerichts auf.
Aus den Erwägungen:
Das Amtsgericht hat die beklagtischen Gegenansprüche (Auslagen und Honorar) mangels genügender Substantiierung abgewiesen. Diese amtsgerichtliche Betrachtungsweise geht nicht an. Die Rüge, der Beklagte könne über den Weg einer Expertise eine ungenügende Substantiierung nicht ersetzen, verfängt jedenfalls bezüglich des geltend gemachten Honorars in einem Rechtsstreit wie dem vorliegenden nicht. Dem Beauftragten - in casu dem Treuhänder - kann nur eine interne Arbeitsleistungsbuchhaltung oder eine Aufstellung seiner Verrichtungen zugemutet werden. Eine solche ist vorliegend vorhanden. Ob das dafür in Rechnung gestellte Honorar angemessen ist, hat - wenn dies dem Richter nicht möglich ist - ein Experte unter Berücksichtigung der Art der Verrichtung, eines durchschnittlichen Zeitaufwandes und der verwalteten Vermögenswerte zu beurteilen. Würde der Auffassung des Amtsgerichtes gefolgt, käme ein Treuhänder oder auch ein Rechtsanwalt (für nicht forensische Bemühungen) im Bestreitungsfall überhaupt nie zu seinem Honorar (vgl. auch LGVE 1987 I Nr. 21 und dort zitierte Maximen). In einem vom Obergericht zu beurteilenden Rechtsstreit (Urteil I. Kammer vom 16. Oktober 1985 in Sachen J.M. G. c. C. A., S. 8f.) wurde die Problematik der Rechnungsstellung des Treuhänders aus Verwaltungsauftrag usw. einlässlich untersucht, ausgeleuchtet und in diesem Sinne entschieden. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil zu keinem andern Ergebnis (BG-Urteil vom 25. April 1986 in gleicher Sache).
Aufgrund des Gesagten ist der Prozess zur Vervollständigung und materiellen Beurteilung der beklagtischen Gegenforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen.