Complaint against peace judge decisions and court vacations

OG 1992 22Übriges Gericht16.07.1992Granted

Zusammenfassung

The Obergericht dealt with a complaint against a peace judge’s decision and addressed two procedural questions: whether such a complaint is admissible at all, and whether court vacation rules apply. It confirmed its established practice that the omission of the peace judge in § 282(1)(a) ZPO is a genuine legislative gap and that the complaint remedy is available. It further held that the court vacation provisions apply to these proceedings, especially because most such complaints concern costs and are not urgent. As a result, the filing was deemed timely and the court entered into the complaint.

Regest

§ 282 Abs. 1 lit. a ZPO; § 82 Abs. 4 ZPO; Sachbeschwerde gegen friedensrichterliche Entscheide; Gerichtsferien im Beschwerdeverfahren: Die fehlende ausdrückliche Erwähnung des Friedensrichters in § 282 Abs. 1 lit. a ZPO beruht auf einer echten Gesetzeslücke, welche durch Zulassung der Sachbeschwerde zu schliessen ist (Bestätigung der Praxis). Die Ferienbestimmungen gelten auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Friedensrichters; weder Wortlaut noch Zweck von § 82 Abs. 4 ZPO sprechen dagegen. Massgebend ist, dass das Sühneverfahren selbst ferienlos bleibt, die Sachbeschwerden jedoch regelmässig kostenrechtliche und nicht dringliche Fragen betreffen; die Weisung verliert praxisgemäss erst mit Ablauf der Gerichtsferien ihre Wirkung.

Gesamter Gesetzestext

Das Obergericht hatte sich in einem Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid eines Friedensrichters u.a. mit der Frage zu befassen, ob die Sachbeschwerde überhaupt zulässig sei und ob auf solche Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Gerichtsferien Anwendung fänden.

Aus den Erwägungen:

a) Nach § 282 Abs. 1 lit. a ZPO ist die Sachbeschwerde u.a. gegeben gegen Erkenntnisse und Verfügungen der Gerichtspräsidenten und Amtsgerichte, sofern dem Betroffenen kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht. Dass dabei der Friedensrichter nicht erwähnt wird, ist auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückzuführen. Das Obergericht hat denn auch diese echte Gesetzeslücke ausgefüllt und die Sachbeschwerde gegen Entscheide des Friedensrichters als zulässig erklärt (Max. XII Nr. 310).

b) Das Gesetz äussert sich offensichtlich nicht ausdrücklich zur Frage, ob die Bestimmungen über die Gerichtsferien für das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Friedensrichters Anwendung finden oder nicht. Von der Praxis wurde diese Frage bis heute jedoch ohne weiteres bejaht. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut von § 82 Abs. 4 ZPO durchaus vereinbar und entspricht dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung:

Es trifft zwar zu, dass es für das eigentliche Sühneverfahren von Gesetzes wegen keine Gerichtsferien gibt. Damit ist gewährleistet, dass der Friedensrichter jederzeit ohne Verzug seines Amtes walten kann. Von wenigen Ausnahmen abgesehen betreffen aber alle Sachbeschwerden gegen friedensrichterliche Entscheide die Kostenfrage. Der Entscheid in dieser Frage ist nun keineswegs von besonderer Dringlichkeit, wie das eben für die meisten Entscheide der Amtsgerichtspräsidenten nach den §§ 4, 5, 221-228 und 348-360 ZPO der Fall ist. Dementsprechend besteht kein Anlass dafür, die Ferienbestimmungen im Sachbeschwerdeverfahren gegen Entscheide des Friedensrichters für nicht anwendbar zu erklären. Im übrigen erlischt der vom Friedensrichter ausgestellte Weisungsschein praxisgemäss auch erst mit dem Ablauf der Gerichtsferien (Max. XI Nr. 125). Die Beschwerde erfolgte damit rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist.

Schlagwörter

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