§ 38 Abs. 2 BeurkGebV. Beurkundungsgebühr bei Kapitalerhöhungen nach neuem Aktienrecht.
Gesamter Gesetzestext
Das neue Aktienrecht sieht bei der Kapitalerhöhung ein zweistufiges Verfahren vor, wie dies schon gemäss altem Recht zur Anwendung gelangte. Daher ist für die Berechnung der Beurkundungsgebühren eine analoge Anwendung von § 38 Abs. 2 BeurkGebV angezeigt. Danach ist für die Beschlüsse der Generalversammlung für alle drei Arten der Kapitalerhöhung (ordentliche, genehmigte und bedingte Kapitalerhöhung) § 41 BeurkGebV anwendbar. Für die öffentlich zu beurkundenden Feststellungsbeschlüsse des Verwaltungsrates sind die Ansätze gemäss § 38 Abs. 1 BeurkGebV anzuwenden.