projekte
OG 1991 71 ΓÇó No duty to justify ordinary attorney-fee reduction
OG 1991 71Übriges Gericht01.04.1991Dismissed
The private prosecutor appealed the costs allocation and argued that the Amtsstatthalter had to explain in detail why the lawyer's fee note was reduced from CHF 2,371.10 to CHF 1,371.10. The Criminal and Accusation Commission held that the fee was to be assessed under the applicable tariff within the ordinary range, that the case was legally and factually modest, and that the work performed justified CHF 1,300. It further held that, under consistent practice, ordinary fee determinations need not be specially reasoned. The complaint was therefore dismissed.
§ 55 lit. a KoV, § 46 KoV, § 60 Abs. 1 KoV, § 61 KoV; Festsetzung der Anwaltsgebühr im ordentlichen Gebührenrahmen und Begründungspflicht: Die Bestimmung des Honorars innerhalb des gesetzlichen Mindest- und Höchstansatzes erfolgt nach Bedeutung der Sache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Bemühungen sowie Zeitaufwand. Solange die Festsetzung im ordentlichen Rahmen liegt, besteht nach ständiger Praxis grundsätzlich keine Pflicht zu besonderer Begründung; eine solche ist nur ausnahmsweise bei Überschreitung des ordentlichen Rahmens oder bei besonderen Erhöhungsgründen erforderlich. Die Beschwerde betreffend Honorarkürzung bleibt damit ohne Erfolg (vgl. auch die Erwägungen zur Tarifanwendung und zur angemessenen Pauschalierung der notwendigen anwaltlichen Aufwendungen).
In einem Kostenrekurs rügte der Privatkläger neben der Kostenverlegung den Umstand, dass der Amtsstatthalter die Kostennote des Anwaltes von Fr. 2371.10 auf Fr. 1371.10 herabgesetzt hatte, und machte geltend, der Amtsstatthalter hätte die Herabsetzung detailliert zu begründen gehabt. Zur Frage der Festsetzung der Anwaltskostennote führte die Kriminal- und Anklagekommission in ihrem Entscheid aus:
Der Vertreter des Privatklägers hat in seiner Kostennote eine Gebühr nach § 55 lit. a KoV von Fr. 2300.- geltend gemacht (die Auslagenrechnung von Fr. 71.10 ist unbestritten). Der Amtsstatthalter erachtete eine solche von Fr. 1300.- als angemessen. Nach § 55 lit. a KoV beträgt die Anwaltsgebühr im Untersuchungsverfahren vor Amtsstatthalteramt Fr. 100.- bis Fr. 3500.-. Dieser Gebührenrahmen gilt für alle Strafverfahren ausser beispielsweise bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten. In den letzteren Fällen ist die ordentliche Gebühr angemessen zu erhöhen (§ 60 Abs. 1 KoV; vgl. auch § 61 KoV zu weiteren Erhöhungsgründen). Für die Festsetzung des Honorars innerhalb der vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Bemühungen sowie der Zeitaufwand massgebend (§ 46 KoV). Ohne die Bedeutung der Sache für den Kläger herabzuspielen, stellte das vorliegend zu beurteilende Strafverfahren sowohl tatbestandsmässig wie auch rechtlich bescheidene Ansprüche. Der klägerische Anwalt verfasste zwei Rechtsschriften (Klage, Vernehmlassung). Ausserdem nahm er an einer Einvernahme auf dem Amtsstatthalteramt teil. Auch in Berücksichtigung der übrigen notwendigen anwaltlichen Bemühungen (Instruktion, Aktenstudium usw.) erweist sich eine Anwaltsgebühr von Fr. 1300.- in Anbetracht des Gebührenrahmens und des Schwierigkeitsgrades des Mandates als durchaus angemessen. Gemäss konstanter, sowohl in Zivil- als auch in Strafprozessen geübter Praxis ist die Festsetzung der Anwaltskostennote, jedenfalls solange sie sich im ordentlichen Rahmen befindet, nicht zu begründen, so dass auch die diesbezügliche Rüge ins Leere stösst.