projekte
OG 1991 70 ΓÇó Analogy allows appeal in compensation claim after discontinued investigation
OG 1991 70Übriges Gericht08.01.1991Partially Granted
A compensation claim for allegedly unlawful pre-trial detention arose after a criminal investigation in Geneva had been discontinued. The Amtsstatthalteramt rejected the request, and the applicant challenged that decision before the Kriminal- und Anklagekommission. The commission held that, although § 284 Abs. 1 StPO refers only to discontinued investigations, the appeal remedy must be applied by analogy when the compensation issue does not arise directly in the discontinuance decision. The filing labeled as a complaint was therefore to be treated as an appeal, not as a limited arbitrariness complaint.
§ 280 Abs. 2 StPO, § 284 Abs. 1 StPO; compensation for unlawful detention after discontinuance of proceedings: where the claim for damages and satisfaction does not arise in direct connection with a formal discontinuance decision, the affected person is entitled by analogy to the ordinary appeal remedy provided by § 284 Abs. 1 StPO. The legal characterization of the remedy depends on the substantive procedural situation, not on the caption of the filing. In such constellations, a submission lodged as a complaint is to be received as an appeal, so that full review is available rather than merely arbitrariness control.
Im Rahmen eines Rechtshilfegesuchs der Untersuchungsbehörde des Kantons Genf eröffnete der Amtsstatthalter dem Gesuchsteller ein von dieser Behörde ausgestelltes "Mandat d'Amener" sowie deren mündliches Begehren auf Zuführung und verfügte die Versetzung in Untersuchungshaft. Das nach Einstellung der im Kanton Genf geführten Strafuntersuchung gestellte Entschädigungsgesuch wegen rechtswidriger Untersuchungshaft wies das Amtsstatthalteramt ab. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller bei der Kriminal- und Anklagekommission Beschwerde ein und beantragte unter anderem, der Staat sei zu verpflichten, ihm Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Im Zusammenhang mit der Frage der Zuständigkeit führte die Kriminal- und Anklagekommission aus:
Nach § 280 Abs. 2 StPO hat der Angeschuldigte für den Fall, dass sich eine Untersuchungshaft als rechtswidrig herausstellt, Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Wird eine Untersuchung eingestellt, so können die Parteien oder Dritte gegen den Entscheid des Amtsstatthalters oder des Staatsanwaltes über Kosten und Entschädigung bei der Kriminal- und Anklagekomission Rekurs einlegen (§ 284 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht hier zwar nur von der eingestellten Untersuchung. Es rechtfertigt sich jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Entschädigungsfrage zwangsläufig nicht im Zusammenhang mit einer Verfahrenseinstellung ergibt, dem Betroffenen per analogiam das umfassende Rechtsmittel des Rekurses und nicht nur dasjenige der auf Willkürüberprüfung beschränkten Beschwerde zuzuerkennen. Die als Beschwerde eingereichte Eingabe ist demzufolge als Rekurs entgegenzunehmen.