projekte
OG 1991 7 ΓÇó Land registry must refuse entry absent required sale permit
OG 1991 7Übriges Gericht15.01.1991Dismissed
The appellants challenged the land registry's refusal to register a transfer of ownership under a sales contract, arguing that the file should be held pending until the permit authority decided on the seller's request for early sale. The Justizkommission rejected the appeal. It held that Art. 5(2) of the Federal Decree on the blocking period for the sale of non-agricultural land obliges the land registry to refuse the application when the blocking period applies and the permit is missing. There is no legal basis for suspending the application, and such a practice would conflict with Art. 966(1) ZGB.
Art. 5 Abs. 2 BBSG; Art. 966 Abs. 1 ZGB: Fehlt bei beachteter Sperrfrist die Bewilligung für die vorzeitige Veräusserung, so hat der Grundbuchverwalter die Anmeldung zur Eintragung abzuweisen; ein Sistieren oder Pendentehalten der Anmeldung ist ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage unzulässig. Der klare Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 BBSG lässt eine aufschiebende Behandlung nicht zu und steht im Einklang mit dem Grundsatz des Art. 966 Abs. 1 ZGB, wonach eine Anmeldung ohne beigebrachte Ausweise zurückzuweisen ist. Eine vom Gesetz abweichende Behandlung wäre nur bei ausdrücklicher Sonderregelung zulässig (vgl. Erw. 3).
Das Grundbuchamt Luzern-Land wies eine sich auf einen Kaufvertrag stützende Anmeldung betreffend die Eintragung eines Eigentumsübergangs ab mit der Begründung, dieser Kaufvertrag verletze die Sperrfrist für die Veräusserung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1989 (AS 1989/1974ff.) und sei daher nichtig. Die am Kauf beteiligten Parteien erhoben Beschwerde und beantragten, die Abweisung der Anmeldung sei aufzuheben und die Anmeldung sei pendent zu halten, bis der Entscheid des Regierungsstatthalters von Luzern über das Gesuch der Verkäuferin betreffend die vorzeitige Veräusserung des Kaufgegenstands rechtskräftig entschieden sei; anschliessend sei der Eigentumsübergang am Grundstück auf die Beschwerdeführerin Ziff. 2 definitiv in das Grundbuch einzutragen. Die Justizkommission wies die Beschwerde ab.
Aus der Begründung: