Meaning of serious legal-duty breach for cost liability after acquittal

OG 1991 68Übriges Gericht25.11.1991Not Examined

Zusammenfassung

The court explains that under § 277(1) StPO a freispruch does not automatically exclude cost liability. 'Serious' breach of legal duties does not mean especially grave culpability; rather, the breach must be of some objective and subjective weight and clearly proven. A mere fault without causal relevance would not suffice, because the necessary causal link to the criminal proceedings would then be broken. In the present reasoning, the court considers the breach attributable to both accused and treats cost shifting as justified.

Regest

§ 277 Abs. 1 StPO; Kostenauflage trotz Freispruch bei erheblicher Verletzung von Rechtspflichten: Der Ausnahmecharakter der Kostenbelastung des Freigesprochenen bleibt gewahrt, wenn die Pflichtverletzung objektiv und subjektiv von gewisser Bedeutung ist und klar beweismässig feststeht. Das Erfordernis der Erheblichkeit verlangt kein besonders krasses Verschulden; massgeblich ist eine eindeutige, normwidrige Pflichtverletzung mit zurechenbarem Kausalzusammenhang für die Einleitung bzw. Fortführung des Strafverfahrens. Fehlt es an dieser Kausalität, entfällt die Kostenpflicht. Der Begriff ist daher nicht mit einem blossen allgemeinen Verschuldensmassstab gleichzusetzen, sondern dient der Abgrenzung nicht erheblicher, prozessual folgenloser Pflichtwidrigkeiten (vgl. sinngemäss BGE 116 Ia 171).

Gesamter Gesetzestext

Wenn in § 277 Abs. 1 StPO von einer erheblichen Verletzung von Rechtspflichten die Rede ist, wird damit der Ausnahmecharakter der Kostentragungspflicht trotz Freispruchs betont (BGE 116 I a 171). Gemeint ist damit nicht, dass es ein besonders krasses oder grosses Verschulden brauche. Vorausgesetzt ist, dass allfällige Fehler unter objektiven und subjektiven Gesichtspunkten von einer gewissen Bedeutung sind (Wiprächtiger Hans, Luzerner Strafprozessordnung, in: Festgabe Luzerner Obergericht, Bern 1991, S. 405). Wichtig erscheint, dass ein klarer, beweismässig eindeutig festgestellter Verstoss gegen eine Rechtsnorm vorliegt (so auch BGE 116 I a 171, lit. d; vgl. in diesem Sinn auch Aepli Viktor, Die Kostenverlegung im Strafprozess, Luzerner Rechtsseminar 1991, S. 16). Ein solcher ist im vorliegenden Fall zweifellos beiden Angeklagten anzulasten. Man kann sich nun fragen, ob dem Wort "erheblich" in § 277 Abs. 1 StPO überhaupt eine eigenständige Bedeutung zukommt. So wie beim Kassationsgrund der Verletzung "klaren" Rechts gemäss § 259 Ziff. 5 ZPO entweder Recht verletzt ist oder nicht, müsste auch bei § 277 StPO eine (blosse) schuldhafte Rechtspflichtverletzung genügen. Damit aber stellt sich die Frage, ob es überhaupt eine unerhebliche Rechtspflichtverletzung gibt. Falls ja, hätte diese im Sinne eines prozessualen Verschuldens im weiteren Sinne keine Einleitung eines Strafverfahrens zur Folge gehabt, mit anderen Worten, der notwendige Kausalzusammenhang wäre unterbrochen worden. Ohne Kausalzusammenhang aber gibt es keine Kostentragungspflicht für den Freigesprochenen.

Schlagwörter

costs after acquittalserious breach of dutiescausationculpabilitycriminal procedure