Authority for transfer, leave, and pretrial custody execution

OG 1991 65Übriges Gericht04.11.1991

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Obergericht restated rules on pretrial custody and early execution. It assigned transfer and return decisions under § 89(1) StPO to the criminal justice authority seised of the case, with the Justice Department determining the prison and handling execution issues. From the transfer decision onward, no further extension of the detention order is needed under § 89(2) StPO. Leave may be granted only by the institution management or the Justice Department, not by the pending court, although the latter must be heard in practice. Exceptional transfers for security or capacity reasons remain possible.

Omnilex-Regeste

§§ 89, 89a StPO; competence for transfer to prison, leave, and execution in early custody. Once a transfer decision under § 89(1) StPO is issued, the detainee is to be treated as a prisoner under execution law; from that moment no further extension of the detention order is required under § 89(2) StPO, even if the physical transfer has not yet taken place. Competence to determine the institution and to regulate execution-related matters lies with the Justice Department; the pending criminal justice authority is relieved of ordinary execution tasks but may, in exceptional cases, impose or approve specific contact restrictions and order transfer for security or capacity reasons. Leave may be granted only by the institution management or the Justice Department, not by the seised criminal justice authority.

Gesamter Gesetzestext

Der Untersuchungsgefangene kann gemäss § 89 Abs. 1 StPO auf sein Verlangen in eine Strafanstalt oder, sofern die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, in eine Arbeitserziehungsanstalt verbracht werden. Im Zusammenhang mit Fragen der Zuständigkeit und des Vollzugs des vorzeitigen Strafvollzugs gemäss § 89 a StPO erliess die II. Kammer des Obergerichts am 28. Dezember 1959 und am 27. April 1976 Weisungen betreffend Versetzung der Untersuchungsgefangenen in eine Strafanstalt (Max. X Nr. 697) und betreffend Urlaubsgewährung an Häftlinge im vorzeitigen Strafvollzug (Max. XII Nr. 334). Infolge der seither eingetretenen veränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (vgl. insbesondere das Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz, SRL Nr. 325, und die Revision der StPO vom 26. Juni 1989) werden diese Weisungen wie folgt neu gefasst (was im folgenden zum vorzeitigen Strafvollzug gesagt wird, gilt sinngemäss auch für die vorzeitige Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt):

  1. Das Versetzungsgesuch ist vom Untersuchungsgefangenen mittels Formular "Versetzungsgesuch" zu stellen, auf dem er davon Kenntnis nimmt, dass er sich dem Reglement der Anstalt unterstellt und einem Gesuch um Rückversetzung in der Regel nicht entsprochen wird. Das Justizdepartement stellt solche Formulare dem Zentralgefängnis und den Amtsgefängnissen zu.

  2. Über Gesuche um Versetzung und Rückversetzung von Untersuchungsgefangenen in eine Anstalt gemäss § 89 Abs. 1 StPO entscheidet jene Instanz der Strafrechtspflege, bei der das Strafverfahren hängig ist. Der Versetzungsentscheid hat Angaben über die Art und Schwere der Delikte sowie über Vorstrafen und vollzogene Freiheitsstrafen und allfällige für den Vollzug bedeutsame Bemerkungen wie beispielsweise über Kollusions- und Fluchtgefahr und über besondere Massnahmen der Strafrechtspflegeinstanz (vgl. Ziff. 4 Abs. 1) zu enthalten. Er ist dem Justizdepartement schriftlich mittels Formular "Versetzungsentscheid" mitzuteilen.

  3. Gemäss § 89 Abs. 2 StPO ist "während des Aufenthaltes in einer Straf- oder Arbeitserziehungsanstalt" keine Verlängerung der Haftverfügung erforderlich. Da der Gefangene vom Versetzungsentscheid an grundsätzlich nicht mehr als Untersuchungshäftling, sondern wie ein Strafgefangener behandelt wird (vgl. Ziff. 5 Abs. 1), ist vom Versetzungsentscheid an keine Verlängerung der Haftverfügung mehr notwendig (vgl. § 89 Abs. 2 StPO), auch wenn der Gefangene noch nicht in eine eigentliche Strafanstalt versetzt werden konnte.

  4. Das Justizdepartement bestimmt die Strafanstalt, in die der Untersuchungsgefangene versetzt wird (vgl. LGVE 1984 III Nr. 23), und ist für die Fragen der Durchführung des vorzeitigen Strafvollzugs zuständig. Der Häftling ist grundsätzlich den Vorschriften über den Strafvollzug unterstellt, und die zuständige Strafrechtspflegeinstanz ist dementsprechend von den Aufgaben nach §§ 84 Abs. 2 und 85 StPO entlastet. In besondern Fällen überwacht und bewilligt die zuständige Strafrechtspflegeinstanz den nach Anstaltsreglement zulässigen Verkehr mit Drittpersonen (vgl. §§ 84 Abs. 2 und 85 StPO); solche Massnahmen der Strafrechtspflegeinstanz sind im Versetzungsentscheid ausdrücklich zu erwähnen.

    In diesem Zusammenhang ist auf § 89 Abs. 2 StPO zu verweisen, wonach der Gefangene auch im vorzeitigen Strafvollzug jederzeit ein Entlassungsgesuch im Sinn von § 83quater Abs. 2 StPO stellen kann, worüber die zuständige Strafrechtspflegeinstanz zu entscheiden hat.

  5. Ab dem Versetzungsentscheid untersteht der Gefangene nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Strafvollzug (StVVo, SRL Nr. 326) den Vorschriften über den Strafvollzug. Er ist somit von diesem Moment an wie ein Verurteilter zu behandeln. Daher kann nur die Anstaltsleitung bzw. das Justizdepartement einem Häftling, der sich nach § 89 StPO im vorzeitigen Strafvollzug befindet, Urlaub gewähren (vgl. § 9 StVVo). Auf keinen Fall kann diejenige Strafrechtspflegeinstanz, bei der das Verfahren hängig ist, einen solchen Urlaub bewilligen. Diese eindeutige Lösung erweist sich auch materiell als richtig, dient sie doch einer Vereinheitlichung der Urlaubspraxis. Wir weisen Sie daher an, entsprechende Urlaubsgesuche an das Justizdepartement weiterzuleiten.

    Nun kann aber die Urlaubsgewährung an einen Häftling, der nach § 89 StPO vorzeitig in eine Strafanstalt verbracht worden ist, der Instanz nicht gleichgültig sein, bei der die Sache hängig ist. Das Justizdepartement hat sich daher bereit erklärt, kein Urlaubsgesuch eines im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Häftlings gutzuheissen, ohne vorher der zuständigen Strafrechtspflegeinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Justizdepartement wird auch dafür besorgt sein, dass die Anstaltsleitungen in Fällen des vorzeitigen Strafvollzuges Urlaube nur im Einverständnis mit der zuständigen Strafrechtspflegeinstanz gewähren.

  6. In Ausnahmefällen kann die zuständige Strafrechtspflegeinstanz die Versetzung von Untersuchungsgefangenen in ein anderes Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt anordnen, wenn dies beispielsweise aus Sicherheitsgründen oder Platzmangel erforderlich ist. In solchen Fällen ist die Fortsetzung der Haft grundsätzlich gemäss den §§ 84f. StPO zu vollziehen.

Schlagwörter

pretrial detentionexecution of sentencetransfer to prisonleavecompetencedetention ordercustody conditions

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which authority decides on transfer and return of pretrial detainees to an institution under § 89(1) StPO?

Extrahierter Entscheid

The authority seized with the pending criminal proceedings decides on transfer and return requests.

Extrahierte Begründung

The transfer decision belongs to the criminal justice instance handling the case and must contain relevant offense, prior conviction, and execution-related information.

Kernrechtsfrage

Is extension of the detention order still required after a transfer decision under § 89(2) StPO?

Extrahierter Entscheid

No extension is required from the transfer decision onward, even if actual transfer has not yet occurred.

Extrahierte Begründung

From the transfer decision the detainee is to be treated like a prisoner under execution law, so the detention order no longer needs renewal.

Kernrechtsfrage

Which authority determines the institution for pretrial custody and execution-related questions?

Extrahierter Entscheid

The Justice Department determines the prison and handles questions of the implementation of early execution.

Extrahierte Begründung

Once transferred, the detainee is governed by prison-execution rules, and the case-holding criminal justice authority is relieved of the corresponding execution tasks.

Kernrechtsfrage

Which authority may grant leave during early execution under § 89 StPO?

Extrahierter Entscheid

Only the institution management or the Justice Department may grant leave; the pending criminal justice authority may not do so.

Extrahierte Begründung

From the transfer decision onward the detainee is treated as a convicted prisoner under execution rules, so leave falls within prison-execution competence and should be handled uniformly.

Kernrechtsfrage

May the pending criminal justice authority order exceptional transfer to another detention facility or prison?

Extrahierter Entscheid

Yes, in exceptional cases it may order such a transfer for security reasons or lack of space.

Extrahierte Begründung

In those situations the continued detention is to be carried out according to the general detention rules under §§ 84 et seq. StPO.

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