Der Kläger besorgte seit dem Frühling 1989 die auf dem Betrieb des Beklagten befindlichen Rinder. Im Frühling 1990 stellte er auf einem Teil der Liegenschaft des Beklagten eigenes Vieh ein und besorgte daneben weiterhin die Rinder des Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dies aufgrund eines Pacht und Nutzungsvertrages geschah, oder ob ein inzwischen gekündigtes Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Im Mai 1991 trieb der Beklagte die auf der fraglichen Liegenschaft weidenden Tiere des Klägers auf eine benachbarte Weide und entfernte diverse dem Kläger gehörende landwirtschaftliche Gerätschaften von seiner Liegenschaft und stellte sie auf den Schulhausplatz. Der Amtsgerichtspräsident hiess die Besitzesschutzklage des Klägers gut und verpflichtete den Beklagten zur sofortigen Rückführung von Vieh und Mobiliar und zur Unterlassung fernerer Störungen. Den Rekurs des Beklagten wies das Obergericht ab, u. a. mit folgender Begründung:
Dieser Argumentation des Beklagten kann nicht gefolgt werden. Zur Substanzierung der Besitzesschutzklage bedarf es nur des Beweises des Besitzes bzw. durch Eigenmacht entzogenen Besitzes und der Störung bzw. Entziehung desselben (Stark, Berner Komm., 2. Aufl., N 95 Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB). Der Tatbestand des Besitzes muss weit gefasst werden. Massgeblich ist die tatsächliche Herrschaft über die Sache. Irrelevant sind die Art der Entstehung dieses Herrschaftsverhältnisses und die Gutgläubigkeit des Besitzers. Bei Grundstücken ist darauf abzustellen, wer die tatsächliche Gewalt ausübt, und nicht darauf, wer im Grundbuch als Berechtigter eingetragen ist. Im allgemeinen wird man ein gewisses stabiles Gewaltverhältnis, das offen zutage tritt und das nicht auf widerruflicher Gefälligkeitsduldung beruht, fordern müssen (Stark, a. a. O, N 6, 7 und 12 der Vorbemerkungen zu Art. 926-929 ZGB). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Kläger während mindestens einem Jahr eigenes Vieh und eigene Gerätschaften auf der Liegenschaft des Beklagten eingestellt hatte und diese zumindest teilweise selber nutzte, ohne dass der Beklagte dagegen Einwendungen erhoben hätte. Der Beklagte räumt denn auch selber ein, er habe dem Kläger im Jahre 1990 ein teilweises Nutzungsrecht zugestanden. Bei dieser Sachlage ist reine Gefälligkeit des Beklagten auszuschliessen. Der Kläger hatte jedenfalls tatsächlichen Besitz im Sinne der Art. 927/928 ZGB. Unerheblich ist die Frage, wie das zugrunde liegende Vertragsverhältnis der Parteien zu qualifizieren ist. Der Kläger als unmittelbarer Besitzer ist daher zweifellos zur Besitzesschutzklage legitimiert.
Der Beklagte sieht im Verweilen des Klägers nach Ablauf des im Jahre 1990 eingeräumten Nutzungsrechtes verbotene Eigenmacht des Klägers, welche ihn im Sinne von Art. 926 ZGB zur Abwehr auf seinen Besitz berechtigt habe. Nach Ansicht des Klägers war der Beklagte nicht berechtigt, das bestehende Vertragsverhältnis einseitig zu widerrufen. Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zwischen ihnen vertragliche Beziehungen bestanden, welche den Kläger berechtigten, das Grundstück des Beklagten teilweise zu nutzen. Ein Untergang dieses Nutzungsrechtes ist nicht nachgewiesen. Verweigert der rechtmässige Besitzer, und als solcher muss der Kläger nach dem Gesagten immer noch betrachtet werden, die Rückgabe, so liegt keine Besitzesstörung (Homberger, Zürcher Komm., N 12 zu Art. 926 ZGB) und schon gar keine verbotene Eigenmacht vor, weshalb sich zu letzterem weitere Ausführungen erübrigen.
Es kann vorliegend offenbleiben, ob es sich um Besitzesentziehung oder Besitzesstörung handelt. Dem Beklagten ist es nämlich nicht gelungen, sein besseres Recht, aufgrund dessen er dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, sofort liquid nachzuweisen. Er beruft sich zum Nachweis seines sogenannt besseren Rechts einzig auf sein unbestrittenes Eigentum. Das allein reicht zum Nachweis des besseren Rechts im Sinne von Art. 927 Abs. 2 ZGB allerdings nicht aus. Der Beklagte hatte dem Kläger nach eigenem Zugeständnis an seiner Liegenschaft ein teilweises Nutzungsrecht eingeräumt, welches über eine reine Gefälligkeit sicher hinausging. Er hat aber nicht bewiesen, dass er sich ein jederzeitiges, absolut freies Verfügungsrecht über die Liegenschaft vorbehalten hatte. Im übrigen ist im vorliegenden summarischen Verfahren nicht nachzuprüfen, welche Abmachungen zwischen den Parteien im einzelnen bestanden, insbesondere welches die Modalitäten der Auflösung ihrer Rechtsbeziehungen sein sollten. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich daher auch unter diesem Aspekt als richtig.