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OG 1991 52 ΓÇó Right to be heard in bill-of-exchange debt enforcement
OG 1991 52Übriges Gericht23.04.1991Dismissed
The debtor in a bill-of-exchange enforcement challenged the district court president’s refusal to allow his objection, arguing that he had been denied the right to be heard because no prior summons had been issued. The appellate court held that Art. 181 SchKG permits a written decision and does not require an oral hearing in every case. In any event, the appeal was a full remedy: the debtor could advance all arguments and offer evidence before the appellate court, so any possible hearing defect at first instance was cured. The appeal was therefore dismissed and the refusal confirmed.
Art. 181 SchKG; decision on objection in bill-of-exchange enforcement and right to be heard. The judge may decide with or without hearing the parties; the provision does not impose an absolute duty to summon them, provided the parties are afforded an effective opportunity to present all decisive arguments. In a written procedure, the absence of an oral hearing is not in itself unlawful. Any defect in the first-instance hearing may be cured where the appellate instance constitutes a full remedy and allows the parties to submit all factual and evidentiary allegations anew (consid. unspecified).
In einer gestützt auf einen Check eingeleiteten Wechselbetreibung erhob der Schuldner - nach Zustellung des Zahlungsbefehls - beim Betreibungsamt begründeten Rechtsvorschlag. Das Betreibungsamt leitete die Erklärung des Rechtsvorschlages dem Amtsgerichtspräsidenten zur Entscheidung weiter. Nach Einholen einer Vernehmlassung beim Gläubiger erliess der Amtsgerichtspräsident ein Erkanntnis und verweigerte die Bewilligung. Der Schuldner erhob in der Folge Rekurs beim Obergericht und machte u. a. geltend, der Amtsgerichtspräsident habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet.
Nach Art. 181 SchKG entscheidet der Richter mit oder ohne Einvernahme der Parteien über den Rechtsvorschlag. Gemäss einem frühen Entscheid des Bundesgerichtes (BGE 27 I 411) und nach Auffassung von Jaeger (Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., N 4 zu Art. 181) soll zwar aufgrund der Akten entschieden werden können, jedoch nicht ohne vorgängige Vorladung der Parteien. Dass eine Vorladung zwingend ergehen müsse, scheint auch die Meinung von Schmidlin zu sein (Die Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung unter Hinterlegung der Forderungssumme gemäss SchKG 182 Ziff 4, Zürich 1978, S. 24). Für eine weniger stringente Lösung plädieren Fritzsche (Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, S. 23) und vor allem Blumenstein (Schuldbetreibungsrecht, S. 586). Letzterer sieht den Sinn der Bestimmung darin, dass der Richter die Parteien vorladen könne oder ihnen auf andere Weise Gelegenheit zur Verteidigung ihres Standpunktes geben müsse. Für das Präsidialverfahren gemäss § 5 ZPO gilt die Verfahrensbestimmung von § 361 ZPO, die grundsätzlich Schriftlichkeit vorsieht. Von dieser Regel braucht im Falle einer Wechselbetreibung nicht abgewichen zu werden. Wesentlich ist, dass den Parteien das Recht eingeräumt wird, alle für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte vorzutragen. In diesem Zusammenhang ist höchstens fraglich, ob der Amtsgerichtspräsident allein auf den gegenüber dem Betreibungsamt erklärten und schriftlich begründeten Rechtsvorschlag abstellen durfte oder ob er dem Betreibungsschuldner hätte Gelegenheit geben müssen, die Anträge zu verdeutlichen und Beweis zu führen. Die Frage kann allerdings offenbleiben. Der Rekurs ist ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem alle Argumente vorgetragen und nicht genannte oder erst später entdeckte Beweismittel beantragt werden können. Eine eventuelle Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde somit jedenfalls im obergerichtlichen Verfahren geheilt.