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OG 1991 50 ΓÇó Loan agreements as installment-financing transactions under the OR
OG 1991 50Übriges Gericht20.08.1991Confirmed
The debt-enforcement appeal concerned whether loan contracts relied on as enforcement titles were, in substance, third-party financing transactions subject to the installment-sale rules. The court held that Art. 226m(2) OR extends the protective regime to loans used to finance the acquisition of movable goods when seller and lender cooperate to grant deferred payment in installments. The legal form is not decisive; what matters is the economic purpose and the installment character of the arrangement. On that basis, missing mandatory information under Art. 226a(2) OR deprives the documents of validity as enforcement titles.
Art. 226m Abs. 2 OR; Anwendung der Abzahlungsvorschriften auf Drittfinanzierungsgeschäfte; die Schutzbestimmungen erfassen nicht nur den Kaufvertrag, sondern alle Rechtsgeschäfte und Vertragsverbindungen, sofern sie wirtschaftlich denselben Zweck verfolgen, namentlich die Verschaffung einer beweglichen Sache gegen Teilzahlung des Entgelts. Massgebend ist der Abzahlungscharakter des Geschäfts und nicht dessen rechtliche Form oder die Art der Leistung. Sind die zwingenden Angaben nach Art. 226a Abs. 2 OR nicht enthalten, fehlt es an der formgültigen Grundlage, die im Betreibungsverfahren als Rechtsöffnungstitel dienen könnte.
In einem Rekursverfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission stellte sich die Frage, ob die vom Kläger als Rechtsöffnungstitel aufgelegten Darlehensverträge als den Abzahlungsvorschriften unterliegende Drittfinanzierungsgeschäfte zu qualifizieren und daher wegen Fehlens der in Art. 226a Abs. 2 OR genannten Angaben keine gültigen Rechtsöffnungstitel waren.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 226m Abs. 2 OR sind die Vorschriften über den Abzahlungsvertrag sinngemäss anzuwenden für die Gewährung von Darlehen zum Erwerb beweglicher Sachen, wenn Verkäufer und Darleiher zusammenwirken, um dem Käufer die Kaufsache gegen eine nachträgliche Leistung des Entgeltes in Teilzahlungen zu verschaffen. Dabei werden von der Schutzmacht des Abzahlungsgesetzes weit über das Kaufsrecht hinaus ungeachtet der Rechtsform alle Rechtsgeschäfte und Verbindungen von solchen erfasst (z. B. Werkvertrag, Auftrag, Miete), wenn nur der wirtschaftliche Zweck identisch ist, d. h. in der Kreditierung der Gegenleistung besteht. Der Abzahlungscharakter eines Rechtsgeschäfts und nicht die Sach- bzw. Arbeitsleistung bildet das Kriterium für die Anwendbarkeit der abzahlungsrechtlichen Vorschriften (Giger Hans, Systematische Darstellung des Abzahlungsrechts, Zürich 1972, S. 58 ff.; vgl. insbes. S. 59 FN 58, wo die Autoreparatur ausdrücklich genannt ist).