Notary’s duty to deposit wills and search for testator's death

OG 1991 5Übriges Gericht20.06.1991Other

Zusammenfassung

The supervisory authority answered a notary’s inquiry on the handling of wills. It held that the rule requiring copies of certain instruments in the notary’s file does not, by itself, create a duty to hand wills over to the division authority or to investigate whether the testator has died. A delivery duty may arise under Art. 556 ZGB when the notary has the will in custody. If the notary assumes such custody, he must make arrangements for delivery after his own death or, failing that, deposit the will with the competent office at the testator’s residence.

Regest

Art. 504 ZGB, Art. 556 ZGB; deposit and delivery of testamentary dispositions by notaries. The obligation to place a copy of certain instruments in the notary’s record collection does not, by itself, establish a duty to deliver wills to the division authority. A duty to surrender a testament may nonetheless arise under Art. 556 ZGB where the instrument has been entrusted to the notary for safekeeping or is otherwise found in his possession. However, the general duty of delivery does not entail an autonomous obligation to investigate whether the testator is still alive or has died. Where a notary undertakes testamentary safekeeping for post-mortem delivery, he must organize substitute performance or choose a proper custodial arrangement.

Gesamter Gesetzestext

Auf eine Anfrage eines Notars antwortete die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen:

In die Aktensammlung zu legen ist u. a. eine Abschrift jener Urkunden, die nicht dauernd bei einem Registeramt (Grundbuch und Handelsregisteramt) bleiben (§ 6 Abs. 1 lit. b BeurkV). Dazu gehören die öffentlichen letztwilligen Verfügungen sowie Ehe- und Erbverträge.

Gemäss Art. 504 ZGB haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die mit der Beurkundung betrauten Beamten die Verfügungen im Original oder in einer Abschrift entweder selbst aufbewahren oder einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben. Nach § 67 EGZGB können letztwillige Verfügungen am Wohnsitz oder am Heimatort des Erblassers der Teilungsbehörde zur Aufbewahrung übergeben werden. Dass der beurkundende Notar ebenfalls als vom kantonalen Recht bezeichnete Amtsstelle zu gelten hat, lässt sich aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht ableiten. Dies insbesondere auch nicht aus der Vorschrift, dass derartige Urkunden in einer Abschrift in die Aktensammlung des Notars aufzunehmen sind.

Findet sich beim Tode eines Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist sie der Behörde unverweilt einzuliefern, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 Abs. 1 ZGB). Bezüglich der einzuliefernden Verfügungen spricht das Gesetz nur von letztwilligen Verfügungen. Eine Einlieferung der Erbverträge ist nicht verlangt (Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 2 zu Art. 556 ZGB; Escher, Zürcher Kommentar, N 2 zu Art. 556 ZGB).

Gemäss Art. 556 Abs. 2 ZGB trifft die Einlieferungspflicht nebst der Hinterlegungsstelle nach Art. 504 ZGB den privaten Verwahrer, dem eine letztwillige Verfügung zur Aufbewahrung übergeben wurde. Ablieferungspflichtig ist schliesslich jede Privatperson, die ein Testament "unter den Sachen des Erblassers vorgefunden hat", wenn die Verfügung nicht in Verwahrung gegeben war (Escher, a. a. O., N 6).

Die Vorschrift, eine Abschrift der fraglichen Urkunden in die Aktensammlung aufzunehmen, begründet keine mit der amtlichen Funktion als Notar verbundene Verpflichtung zur Ablieferung von Testamenten an die Teilungsbehörde. Hingegen kann die Ablieferungspflicht aufgrund von Art. 556 Abs. 1 ZGB gegeben sein. Aus der allgemeinen Einlieferungspflicht nach Art. 556 ZGB ergibt sich aber keine Verpflichtung, darüber Nachforschungen anzustellen, ob ein Testator noch lebt oder gestorben ist.

Nach Art. 556 Abs. 2 ZGB besteht eine Einlieferungspflicht in jedem Falle dann, wenn der Verstorbene dem Notar sein Testament in Verwahrung gegeben hat, damit es in seinem Todesfalle der Teilungsbehörde und den Erben zur Kenntnis gelangt. Übernimmt ein Notar diese Verwahrungspflicht, hat er seinerseits die geeigneten Vorkehrungen zu treffen, damit in seinem eigenen Todesfalle ein Stellvertreter den Auftrag erfüllt. Lässt sich eine solche Organisation nicht treffen, so wird es zweckmässig sein, die in Verwahrung genommenen Testamente am Wohnort des Erblassers bei der Amtsstelle nach Art. 505 Abs. 2 ZGB zu hinterlegen, was in verschlossenem Couvert gegen Entschädigung jederzeit erfolgen kann.

Schlagwörter

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