Nullity of tax assessment cannot be reviewed in debt enforcement

OG 1991 44Übriges Gericht29.01.1991Dismissed

Zusammenfassung

The creditor sought definitive legal opening for a tax debt based on a 27 October 1988 assessment. The debtor argued that the assessment was null because he had misunderstood its nature and because he allegedly did not fall under the special tax regime. The court held that the enforcement judge cannot review the substantive correctness of the tax assessment and that the alleged defects, even if true, would at most make the assessment voidable, not null. Any request for restoration of the appeal period had to be brought before the competent Ticino appellate authority. The appeal was therefore dismissed and the legal-opening order confirmed.

Regest

Definitive debt enforcement based on an administrative tax assessment; scope of review of the enforcement judge; nullity of administrative acts. In proceedings for definitive legal opening, the judge examines only the formal existence and enforceability of the title, not its substantive correctness; objections that should have been raised in the assessment proceedings are inadmissible (consid. 1). Defects in a tax assessment ordinarily render it merely voidable; nullity is exceptional and requires particularly serious, manifest defects, such as an infringement of indispensable constitutional rights or a complete lack of tax subjectivity. A mistaken understanding of the assessment, even if it explains the omission of a timely challenge, does not justify judicial recognition of nullity in enforcement proceedings; any restoration of the appeal period is for the competent appellate authority to decide (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Der Kläger betrieb den Beklagten für eine Forderung von Fr. 248 629.70 nebst Zins. Als Grund der Forderung wurden angegeben: "imposta annua intera a fine assoggettamento o in caso di intermedia (art. 101 LT) 1988, notifica di tassazione del 27.10.1988." Die Vorinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung. Der Beklagte beantragt im Rekursverfahren, der Rechtsöffnungsentscheid sei wegen Nichtigkeit der Veranlagungsverfügung "Notifica della Tassazione, Imposta cantonale 1988, Bellinzona" vom 27. Oktober 1988 aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern.

Aus den Erwägungen:

Wie schon die Vorinstanz unter Hinweis auf Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, § 141 zutreffend ausgeführt hat, steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, aufgrund welcher die Rechtsöffnung verlangt wird, zu überprüfen. Aus diesem Grund sind die Einwendungen des Beklagten, dass er der in Art. 101 des Tessiner Steuergesetzes (Legge tributaria) normierten Sondersteuer nicht unterliege, nicht zu hören. Der Beklagte hätte Gelegenheit gehabt, diese Einwendungen im Veranlagungsverfahren zu erheben. Er hat dies eingestandenermassen nicht getan.

Der Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang erneut, er habe die Steuerveranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 deswegen nicht angefochten, weil er sie mangels Kenntnis der italienischen Sprache für die revidierte Grundstückgewinnsteuerveranlagung gehalten habe. Er habe sich somit in einem "Sachverhalts- und Rechtsirrtum" befunden, der so schwerwiegend sei, dass er zur Nichtigkeit der Verfügung führen müsse. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.

Vorab ist festzuhalten, dass bei den Rechtsfolgen eines fehlerhaften Verwaltungsaktes - wie beispielsweise einer Steuerveranlagungsverfügung - unterschieden wird zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit, wobei als typische Folge fehlerhafter Verwaltungsakte die Anfechtbarkeit angesehen wird. Nichtigkeit tritt nur ausnahmsweise ein (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., S. 239 Nr. 40 B I mit Verweisen).

Soweit der Beklagte vorbringt, dass die Steuerveranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 fehlerhaft und damit nichtig sei, so ist er darauf hinzuweisen, dass inhaltliche Mängel - und nur solche werden in diesem Zusammenhang von ihm gerügt - nur in seltenen Fällen die Nichtigkeit der Verfügung bewirken und dies nur dann, wenn die Fehler ausserordentlich schwer wiegen. Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn eine Verfügung gegen ein unverzichtbares verfassungsmässiges Recht oder die persönliche Freiheit verstösst. Im Steuerrecht etwa wäre eine Veranlagung nichtig, wenn sie einer Einheit (Erbengemeinschaft) Steuern überbinden will, die grundsätzlich nicht Steuersubjekt sein kann (Imboden/Rhinow, a. a. O., S. 243 Nr. 40 B V lit. e mit Verweisen). Wenn die Tessiner Steuerbehörde in ihrer Steuerveranlagung vom 27. Oktober 1988 tatsächlich zu Unrecht entschieden hätte, dass der Beklagte der Sondersteuer nach Art. 121 des Tessiner Steuergesetzes unterliege, so hätte sie damit bloss einen anfechtbaren, kaum aber einen nichtigen Verwaltungsakt geschaffen.

Soweit der Beklagte behauptet, er habe aus Irrtum die Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 nicht angefochten, so stellt sich die Frage, ob dieser Irrtum allenfalls als Grund für die Wiederherstellung der versäumten Rechtsmittelfrist gelten könnte. Darüber hat aber nicht der Rechtsöffnungsrichter im Vollstreckungsverfahren, sondern die zuständige Tessiner Rechtsmittelinstanz zu entscheiden. Allerdings hätte der Beklagte in diesem Fall wohl sofort handeln und die Veranlagung innert der Rechtsmittelfrist anfechten müssen, nachdem er seinen Irrtum bemerkte (Imboden/Rhinow, a.a.O, S. 561 Nr. 91 B IV mit Verweisen). Vorliegend wusste der Beklagte spätestens mit dem Empfang des Einspracheentscheides betreffend die Grundstückgewinnsteuer vom 24. November 1988, dass sich die Veranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 nicht auf die Grundstückgewinnsteuer bezog. Der Beklagte hat jedoch bis heute nicht dargetan, dass er die Steuerveranlagungsverfügung vom 27. Oktober 1988 nachträglich angefochten hat und auch die Einreichung eines Revisionsgesuchs ist nicht bewiesen. Unter diesen Umständen ist der Rekurs abzuweisen, und der Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.

Schlagwörter

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