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OG 1991 39 ΓÇó Standing to complain in lawyer disciplinary proceedings
OG 1991 39Übriges Gericht15.07.1991Confirmed
The decision concerns the standing of a complainant in lawyer disciplinary proceedings. The respondent argued that the complainant was not the lawyer's client, as the lawyer had acted for the complainant's wife in divorce proceedings, and that no protected secrecy interest existed. The court rejected this view. It held that the relevant criterion is whether the information was learned in connection with the lawyer's professional activity. Because the disputed conduct came to light in the course of the lawyer's work in the divorce matter and its disclosure affected the complainant, the complainant was entitled to complain.
§ 15 Abs. 1 AnwG; Beschwerdelegitimation im Anwaltsaufsichtsverfahren; die zur Beschwerde berechtigte Person ist nicht nur der unmittelbare Klient, sondern auch jede durch das berufliche Verhalten des Anwalts betroffene Person. Für die Qualifikation eines Geheimnisses als Anwaltsgeheimnis ist der Zusammenhang mit der Berufsausübung massgebend (Art. 321 StGB); entscheidend ist, ob die Kenntnis in Ausübung des Anwaltsberufs erlangt wurde. Die blosse Stellung als Drittperson schliesst die Betroffenheit nicht aus, wenn die Offenbarung eines im beruflichen Zusammenhang erfahrenen Geheimnisses ihre Interessen berührt.
Gemäss § 12 Abs. 1 AnwG ahndet die Aufsichtsbehörde Verletzungen der dem Anwalt obliegenden Berufs- und Standespflichten. Nach § 15 Abs. 1 AnwG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch das berufliche Verhalten eines Anwalts betroffen wird. Der Beschwerdegegner spricht dem Beschwerdeführer die Berechtigung zur Beschwerde ab. Da er nicht Anwalt des Beschwerdeführers, sondern von dessen Frau gewesen sei, berufe sich dieser zu Unrecht auf die Geheimhaltungspflicht. Dieser Auffassung kann indessen nicht gefolgt werden. Wenn in den Standesregeln Ziff. 13 der Anwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wird, dürfte damit allerdings wohl bloss die Verschwiegenheit zugunsten des Klienten gemeint sein, nachdem diese Bestimmung sich unter dem Titel "Pflichten gegenüber dem Klienten" findet. Allein neben dieser Verschwiegenheit besteht die strafrechtlich geschützte Geheimhaltungspflicht eines Anwalts, die sich auf alle Geheimnisse bezieht, welche dem Anwalt infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat (vgl. Art. 321 StGB). Massgebendes Kriterium dafür, ob ein Geheimnis als Anwaltsgeheimnis zu gelten hat, ist der Zusammenhang mit der Berufsausübung (Entscheidungen der Anwaltskammer des Kantons Luzern aus den Jahren 1932-1960 N 61; Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 134; Zemp, Das Luzerner Anwaltsrecht, Diss. Freiburg, Winterthur 1968, S. 98). Der Beschwerdegegner hat unbestrittenermassen vom fraglichen Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Anwaltstätigkeit im Scheidungsverfahren der Eheleute X. Y. erfahren. Diese Tatsache ist ihm also im Zusammenhang mit der Berufsausübung zur Kenntnis gelangt. Durch deren Preisgabe ist der Beschwerdeführer zweifelsohne betroffen. Dessen Berechtigung zur Beschwerde ist dementsprechend zu bejahen.