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OG 1991 38 ΓÇó Bar association rules not binding in disciplinary proceedings
OG 1991 38Übriges Gericht15.07.1991Dismissed
The appellant complained that the respondent should be disciplined for filing a criminal complaint without first consulting the president of the Lucerne Bar Association, as required by Ziffer 33 of the local bar rules. The court held that those rules are not legally binding on the disciplinary authority unless they concretize generally binding public professional duties. Because Ziffer 33 serves only the private-law interests of association members and is not an expression of customary law, the complaint on this point was not admissible.
§ 12 Abs. 1 AnwG; disciplinary enforcement of attorney professional duties; local bar rules are not binding on the supervisory authority unless they concretize the general statutory concept of professional duty as customary law and thus constitute generally binding public professional law. Rules serving primarily association interests and extending beyond the public interest cannot be sanctioned disciplinarily. A provision requiring prior consultation with the bar president before filing criminal proceedings against a colleague is a private-law association rule and not enforceable by the disciplinary authority; complaint inadmissible on that point (consid. unreported).
Die Berufs- und Standespflichten des Anwalts, deren Verletzung von der Aufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 1 AnwG zu ahnden ist, werden weder im Gesetz umschrieben, noch wird auf die Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes hingewiesen. Normalerweise gehen die Standesregeln weiter, als dies zur Sicherung einer korrekten Berufsausübung im öffentlichen Interesse geboten ist; sie sind auch auf die spezifischen Interessen des Berufsstandes ausgerichtet. Nur wo das Standesrecht als Ausdruck des Gewohnheitsrechts gelten kann und damit den generellen gesetzlichen Begriff der Berufspflicht konkretisiert, kommt ihm der Charakter allgemein verbindlichen Berufsrechts zu, das im öffentlichen Interesse liegt. Die Standesregeln sind mithin für die Disziplinarbehörde rechtlich nicht verbindlich (Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Zürich 1986, S. 120ff., insbes. S. 126ff.). Ziffer 33 der luzernischen Standesregeln bestimmt, dass sich ein Anwalt zunächst mit dem Präsidenten des Luzerner Anwaltsvelbandes oder dessen Stellvertreter zu beraten hat, bevor er gegen einen Kollegen eine Strafanzeige oder eine Strafklage einreicht. Inwieweit diese Bestimmung im öffentlichen Interesse liegen sollte, ist nicht zu erkennen. Sie gilt nur für Verbandsmitglieder kraft Privatrechts. Deren Verletzung ist von der Aufsichtsbehörde nicht zu ahnden. Dementsprechend ist auf den unbestritten gebliebenen Vorwurf des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner, er habe die Standesregeln dadurch verletzt, dass er vor der Einreichung der Strafklage gegen den Beschwerdeführer sich mit dem Präsidenten des Anwaltsverbandes nicht in Verbindung gesetzt habe, nicht einzugehen. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.