In einem Rechtsöffnungsverfahren beantragte der Beklagte, die ausländische Klägerin sei zu verpflichten, für die Kosten des Prozesses Sicherheit zu leisten.
Aus den Erwägungen:
Als Grundsatz gilt, dass die Frage der Vollstreckbarkeit bei auf Geldzahlungen lautenden (auch ausländischen) Urteilen im Rechtsöffnungsverfahren zu entscheiden ist (Max. X Nr. 420). Der Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971/29. Juni 1983; SR 281.35 im folgenden: Geb T) findet Anwendung auf das Rechtsöffnungsverfahren (Art. 51 Geb T. Mithin beansprucht der Geb T auch Geltung im Zusammenhang mit Verfahren, bei welchen über die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile zu entscheiden ist (sofern diese auf Geldzahlung lauten). Es bleibt zu prüfen, ob der Geb T eine Kostenvorschusspflicht für Parteikosten kennt oder nicht.
Der Entscheid ist insofern nicht mehr zutreffend, als zwischenzeitlich das neue IPRG vom 18. Dezember 1987 in Kraft getreten ist. Im Unterschied zur vorherigen Rechtslage enthält dieses neue Gesetz Bestimmungen über Anerkennung und auch Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Damit bestimmt sich aber die Vollstreckung nach Bundesrecht. Dementsprechend ist der erwähnte Entscheid bei dieser geänderten Rechtslage überholt.
Nach bisheriger Rechtsprechung (Max. X Nr. 43) beschränkt sich die Kostensicherungspflicht auf Hauptprozesse, d.h. auf ordentliche Verfahren i. S. der Zivilprozessordnung. Im heutigen Zeitpunkt besteht jedenfalls keinerlei Veranlassung, diese Praxis in Frage zu stellen. Das Rechtsöffnungsverfahren stellt indes kein ordentliches Verfahren in diesem Sinne dar, weshalb das Kostensicherungsgesuch auch diesfalls abgewiesen werden müsste.