projekte
OG 1991 32 ΓÇó Interim rules on legal aid in summary proceedings
OG 1991 32Übriges Gericht05.02.1992Confirmed
The Justice Commission adopted instructions for Amtsgerichtspräsidenten on handling requests for legal aid in summary civil proceedings, including family proceedings under Art. 175 ZGB and order proceedings. It held that legal aid is in principle possible by analogy to the rules for ordinary proceedings, but summary proceedings are normally not suspended pending the request. A separate personal hearing and conciliation attempt are usually unnecessary, except where special circumstances require them. The legal-aid decision may be made together with the merits judgment, subject to approval by the Justice Commission; if legal aid is refused in whole or in part, a separate appeal notice must be included.
§§ 306 ff. ZPO, § 307 ZPO, §§ 348 ff. ZPO; Art. 175 ZGB; unentgeltliche Rechtspflege in summarischen Verfahren: Die für den ordentlichen Prozess geltenden Verfahrensvorschriften sind mangels besonderer Regelung sinngemäss auf summarische Verfahren auszudehnen. Wegen der besonderen Dringlichkeit entfällt im Regelfall die Sistierung des Hauptverfahrens; eine separate persönliche Befragung und ein besonderer Aussöhnungsversuch sind grundsätzlich entbehrlich, soweit die Parteien ohnehin im Haupttermin befragt werden oder das Verfahren seiner Natur nach keine Verzögerung erlaubt. Die Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege kann mit dem Endentscheid verbunden werden; die Begründungsanforderungen bleiben unverändert, und bei teilweiser oder ganzer Verweigerung ist ein besonderer Rechtsmittelhinweis anzubringen.
Nach LGVE l991 Nrn. 30 und 31 ist die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich auch in summarischen Verfahren nach §§ 348 ff. ZPO und in Verfahren nach Art. 175 ZGB möglich. Zu beachten ist jedoch, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nur ausnahmsweise zu bestellen ist. Zu den sich in diesem Zusammenhang stellenden Verfahrensfragen erteilte die Justizkommission in Absprache mit den Spruchkammern des Obergerichts die folgende Weisung an die Amtsgerichtspräsidenten:
Das in der geltenden Luzerner Zivilprozessordnung in den §§ 306 ff. ZPO vorgesehene Verfahren ist grundsätzlich nur auf die ordentlichen Prozesse anwendbar. Für die übrigen, namentlich die summarischen Verfahren enthält die ZPO keine Verfahrensvorschriften betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Diese echte Lücke ist zu schliessen, indem die Verfahrensvorschriften von §§ 306ff. ZPO sinngemäss auch auf die summarischen Verfahren auszudehnen sind. Es drängen sich jedoch folgende Abweichungen gegenüber dem UR-Verfahren im ordentlichen Prozess auf:
Ordnet der Richter keine Sistierung an, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Bemühungen des ausnahmsweise bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistands dringlich waren. Dem Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege kommt somit in diesem Fall rückwirkende Kraft ab Gesuchseinreichung zu.
a) In familienrechtlichen Summarverfahren (v. a. Verfahren nach Art. 145 und 175 ZGB) werden regelmässig beide Parteien anlässlich der Gerichtsverhandlung unter Wahrheitspflicht über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse befragt und der Gerichtspräsident wird versuchen, eine gütliche Einigung in der Streitsache zu erreichen. In diesen Fällen erübrigt sich daher eine nochmalige persönliche Befragung und ein Aussöhnungsversuch im Sinne von § 307 Abs. 1 und 2 ZPQ
b) Das Befehlsverfahren als Hauptanwendungsfall der summarischen Verfahren nach §§ 348 ff. ZPO dient der schnellen Handhabung klaren Rechts (vorläufige Vollstreckung) bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren Verhältnissen. Es wäre der besonderen Natur dieses Rechtsbehelfs abträglich, eigens wegen der verlangten unentgeltlichen Rechtspflege eine verfahrensverzögernde UR-Verhandlung anzusetzen. In der Regel ist daher darauf zu verzichten, und es ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf die eingereichten UR-Formulare (Gesuch, Zeugnis, Lohnausweis), allenfalls nach weiteren Erhebungen, zu fällen. Auf eine persönliche Befragung des Gesuchstellers unter Wahrheitspflicht im Sinne von § 307 Abs. 1 darf hingegen dann nicht verzichtet werden, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der armen Partei ausnahmsweise ein unentgelticher Rechtsbeistand beigeordnet werden muss (sofern ein solcher verlangt wird); auf einen besondern Sühneversuch gemäss § 307 Abs. 2 ZPO kann in jedem Fall verzichtet werden.
Wird über das UR-Gesuch im Entscheid über die Hauptsache befunden, ist zudem der Vermerk anzubringen, dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der hierauf gestützte Kostenspruch unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Justizkommission des Obergerichts erfolgt.
Bei ganzer oder teilweiser Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist im Entscheid weiter ein separater Rechtsmittelhinweis im Sinne von § 307 Abs. 5 ZPO aufzunehmen. Will der Gesuchsteller sowohl den Entscheid im Hauptverfahren, wie auch den (abweisenden) Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht anfechten, hat er zwei getrennte Reehtsmittelschriften zu verfassen.