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OG 1991 3 ΓÇó Shared household justifies full basic amount despite reduced rent
OG 1991 3Übriges Gericht24.03.1991Dismissed
The applicant argued that the respondent’s basic living allowance had to be reduced because he lived with another person and therefore saved household costs. The court accepted that such cohabitation normally justifies a reduction, but found that the respondent’s credible additional expenses for clothing and meals outside the home offset the saving effect. It therefore upheld the lower court’s approach of granting only a reduced rent share while leaving the basic amount unchanged.
Shared household and basic amount; a reduction of the basic living allowance is in principle warranted where a debtor lives with another person, since household costs are partly saved. The assessment remains discretionary and must consider compensating additional necessary expenses, such as increased clothing costs or regular meals outside the home due to professional obligations. If such expenses offset the saving effect, the full basic amount may be retained despite cohabitation (consid. implied).
Die Gesuchstellerin rügt den vorinstanzlichen Entscheid insofern, als dieser dem Umstand, dass der Gesuchsgegner mit einer anderen Person seinen Haushalt teile, nicht mit einer Kürzung des Grundbetrages Rechnung trage. In der Tat hat der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner zwar nur die Hälfte der Miete seiner mit einer anderen Person geteilten Wohnung angerechnet, was von diesem nicht beanstandet wird. Eine Kürzung des Grundbetrages - nach der Meinung der Gesuchstellerin offensichtlich auf jenen für eine erwachsene Person, die im Haushalt Angehöriger lebt - nahm der Vorderrichter indessen nicht vor. Die Ansicht der Gesuchstellerin lässt sich durchaus vertreten, auch wenn der Wortlaut der genannten Bestimmung aus den SchKK-Richtlinien Personen aus dem Verwandtenkreis im Auge hat. Denn auch das Zusammenleben mit einer anderen Person, beispielsweise mit einem Lebenspartner, führt dazu, dass Kosten für Nahrung, Strom, Wäsche, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Sachversicherungen, usw., eingespart werden können. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich zweifelsohne, dem Gesuchsgegner nicht nur die Hälfte des gesamten Mietzinses anzurechnen, sondern darüber hinaus seinen Grundbetrag angemessen zu reduzieren. Glaubhaft trägt jedoch der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang vor, dass er wegen der mit seiner Stellung verbundenen Repräsentationspflichten einen erhöhten Kleiderbedarf habe und häufig auswärts das Mittagessen einnehmen müsse. Diese anzurechnenden Mehraufwendungen (vgl. LGVE 1990 I Nr. 45, Ziff. 4.c) führen zur Ausgleichung des Minderbetrages bei seinem Grundbedarf. Statt ihm den entsprechenden Zuschlag zuzubilligen, erscheint es vorliegend gerechtfertigt, dem Gesuchsgegner wie im amtsgerichtlichen Entscheid den vollen Grundbetrag einzusetzen.