Am 4. Mai 1990 leitete die Klägerin vor dem Bezirksgericht Zürich gegen den Beklagten Klage auf Bezahlung einer Hypothekarzinsrate für das zweite Halbjahr 1989 ein. Der Beklagte bestritt den Bestand der Darlehens- und damit auch der Zinsforderung. Nach Einleitung dieses ersten Verfahrens verfiel am 30. Juni 1990 eine weitere Rate für das erste Halbjahr 1990, die mit Klage vom 16. November 1990 beim Amtsgericht Luzern-Land geltend gemacht wurde. Mit Gesuch vom 25. Januar 1991 verlangte der Beklagte die Sistierung dieses zweiten Prozesses bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zürcherischen Verfahrens. Das Amtsgericht entsprach dem Sistierungsgesuch gegen den Willen der Klägerin. Mit Rekurs verlangte diese die Aufhebung der Sistierung und die sofortige Fortsetzung des Verfahrens.
Aus den Erwägungen:
Diese Berufung geht vorliegend in doppelter Hinsicht fehl. Zum einen sieht die luzernische ZPO in § 254 Abs. 2 ZPO den Rekurs gegen die Sistierung eines appellablen Zivilprozesses bis zur Erledigung eines andern Zivil- oder Strafprozesses vor. Damit wird vom Gesetz (im Gegensatz zur alten zürcherischen ZPO) ausdrücklich anerkannt, dass appellable Zivilprozesse bis zur Erledigung eines andern Verfahrens sistiert werden können. Das luzernische Gesetz überlässt es allerdings, wie auch die neue zürcherische ZPO, dem Richter, welche prozessrechtlich zulässigen Gründe er im einzelnen für eine Sistierung als gewichtig genug erachtet. Man kann also nicht sagen, die luzernisehe ZPO enthalte keine Sistierungsordnung; sie enthält vielmehr eine, und zwar eine solche, die in Fällen wie dem vorliegenden (Sistierung mit Hinblick auf ein anderes Verfahren) im Ergebnis von der neuen zürcherischen Lösung nicht abweicht (vgl. § 53 Abs. 2 ZPO ZH: "Aus zureichenden Gründen kann das Verfahren einstweilen eingestellt werden"). Im weiteren entspricht die zitierte, alte zürcherische Praxis jedenfalls dann nicht der im Kanton Luzern üblichen, wenn der Begriff "Rechtskraft für den sistierten Fall" im engen formellen Sinne verstanden worden wäre; sie lässt sich in ihrer Strenge aber auch nicht auf den von der Klägerin herangezogenen Bundesgerichtsentscheid stützen, der u. a. den Kommentar Sträuli/Messmer zur neuen, in diesem Punkt scheinbar offeneren zürcherischen ZPO zitiert. Die doch eher formalistische Argumentation der Klägerin fällt damit in sich zusammen.
Entscheidend kommt hinzu: Der vom Bundesgericht im zitierten und von der Klägerin angerufenen Entscheid formulierte Grundsatz, bei fehlender gesetzlicher Regelung seien für die Sistierung die allgemein anerkannten prozessualen Grundsätze massgebend, ist selbstverständlich. Bleibt als weitere Selbstverständlichkeit hinzuzufügen, dass letztlich auch kantonale Sistierungsordnungen, vor allem aber der einzelne richterliche Sistierungsentscheid diesem gleichen Grundsatz entsprechen müssen, wenn sie vor Art. 4 BV Bestand haben wollen. Der vom Kläger vorgetragene Gegensatz zwischen Sistierungsregelungen nach allgemein anerkannten prozessualen Grundsätzen und sistierungsfreundlichen gesetzlichen Regelungen, die von diesen Grundsätzen abweichen, kann mit anderen Worten in dieser Form gar nicht bestehen.
Ebenfalls zu Recht erwähnt die Vorinstanz auch das allgemein anerkannte Prinzip der Prozessökonomie, das nicht nur die Sistierung an sich gebietet, sondern auch den Zeitpunkt der Sistierung rechtfertigt; es ist unter Berücksichtigung des vom Beklagten bereits im zürcherischen Verfahren eingenommenen Standpunktes durchaus vernünftig, das luzernische Verfahren so früh wie möglich, d.h. vor Abgabe der Rechtsantwort einzustellen, um so jeden allenfalls unnötigen Prozessaufwand zu vermeiden; dies rechtfertigt sich um so eher, als es die Klägerin selber war, die durch ihre Klageanhebung im Kanton Luzern einer Verfahrensvereinigung am Bezirksgericht Zürich willentlich aus dem Wege ging.