No judicial edition of disciplinary files held by authority

OG 1991 20Übriges Gericht18.04.1991Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a civil damages action against the State of Lucerne, the claimant requested production of excerpts from a disciplinary expert report concerning Dr. K. The appellate court held that the defendant did not have control over the disciplinary files, which were held by the Government Council as disciplinary authority. It further held that the civil court could not itself order disclosure of records covered by official secrecy, because the competent administrative authority must decide whether secrecy or truth-finding prevails. The evidentiary production order was therefore annulled.

Omnilex-Regeste

§ 148 ZPO; edition of documents protected by official secrecy; party possession and control requirement; separation of powers. A party is only obliged to produce documents in its possession or otherwise readily accessible to it. Disciplinary files held by an administrative authority are not subject to edition against another party merely because that party is sued in the underlying civil action. Where the files are covered by official secrecy, the civil court lacks authority, absent special statutory basis, to substitute its own balancing of secrecy and truth-finding for that of the competent administrative authority; release must be decided by the authority itself (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Die Klägerin fordert vom Staat Luzern Schadenersatz und Genugtuung, weil Ärzte eines kantonalen Spitals Sorgfaltspflichten verletzt und sie gesundheitlich geschädigt hätten. Im Rahmen des Beweisverfahrens verlangte sie, der Beklagte habe die Akten der gegen Dr. K. durchgeführten Disziplinaruntersuchung zu edieren. Die Instruktionsrichterin, deren Entscheid durch das Amtsgericht bestätigt wurde, verfügte hierauf, der Beklagte (Staat Luzern) habe aus dem im Disziplinarverfahren erstellten Gutachten diejenigen Abschnitte zu edieren, die sich mit der Frage befassten, ob bei der Behandlung der Klägerin ärztliche Sorgfaltspflichten verletzt worden seien. Auf Beschwerde des Beklagten hin hob das Obergericht diese Verfügung mit folgender Begründung auf:

Gemäss § 148 ZPO sind die Prozessparteien einander gegenseitig zur Vorlegung (Edition) der Urkunden verpflichtet, welche auf den Beweis Einfluss haben. Editionspflichtig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Partei selbstredend nur für solche Urkunden, die sich in ihrem Gewahrsam befinden; sinngemäss gilt dies aber auch für Urkunden, welche sie sich ohne weiteres beschaffen kann (Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., N 3 zu § 183). Die zu edierenden Ausschnitte des Gutachtens von Prof. B. sind vorliegend Bestandteil der Disziplinarakten im Falle Dr. K. Gewahrsamsinhaber dieser Akten ist nicht der im Haftpflichtprozess vor Amtsgericht eingeklagte Staat Luzern, sondern der Regierungsrat des Kantons Luzern als im Disziplinarverfahren gegen Dr. K. zuständige Disziplinarbehörde. Da der Regierungsrat in dieser Funktion grundsätzlich an das Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 StGB gebunden ist (VPB 1978 Nr. 112, S. 514), kann auch nicht gesagt werden, der Staat Luzern könne sich die fraglichen Urkunden ohne weiteres beschaffen. Die Edition der fraglichen Akten ist folglich nicht beim Beklagten, sondern bei der Disziplinarbehörde zu erwirken. Schon aus diesem Grunde ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz und die ihm zugrunde liegende Beweisverfügung der Instruktionsrichterin aufzuheben.

Zudem entscheiden die zuständigen Verwaltungsbehörden in jedem Fall selber über die Vorlegung der unter das Amtsgeheimnis fallenden Akten. Dies ergibt sich selbst ohne ausdrückliche Bestimmungen in den kantonalen Gesetzen schon aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung. Da diesem entsprechend die Gerichte und die Verwaltungsbehörden einander gleichgeordnet sind, muss angenommen werden, dass die Gerichte mangels besonderer gesetzlicher Vorschriften nicht befugt sind, den Verwaltungsbehörden die Vorlegung ihrer Akten zu befehlen, sondern dass diese, sofern sie um Edition ersucht werden, selber darüber zu entscheiden haben, ob das Interesse an der Geheimhaltung ihrer Akten oder dasjenige an der Wahrheitsfindung durch die Gerichte überwiegt (vgl. Sträuli/Messmer, a. a. O., N 9 zu § 184 und N 19 zu § 159; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 336f.; BGE 80 I 3; Max. X Nr. 378; vgl. auch Trechsel, Kurzkommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, Zürich 1989, N 12 zu Art.320 StGB unter Hinweis auf BGE 102 IV 221 ff., 103 I b 254 und ZBJV 114 [1978] (S. 456). Daran vermögen auch die besonderen Verhältnisse des vorliegenden Falles - der Regierungsrat des Kantons Luzern ist zugleich gesetzlicher Vertreter des Beklagten und Disziplinarbehörde - nichts zu ändern.

Wie schon unter dem alten Beamtengesetz des Kantons Luzern (§ 18; vgl. dazu Max. X Nr. 378) bestehen ausserdem mit § 56 Abs. 4 des neuen Personalgesetzes und § 9 des für die Regierungsräte, die Oberrichter und die vollamtlichen Verwaltungsrichter anwendbaren Behördengesetzes (SRL Nr. 50) klare kantonale Normen, wonach die Entbindung vom Amtsgeheimnis nur von der zuständigen Verwaltungsbehörde erfolgen darf. Diese Bestimmungen haben gegenüber den zivil- und strafprozessualen Vorschriften über die Zeugnis- und Editionspflicht Vorrang. Die Vorinstanz war daher nicht befugt, anstelle der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Interessenabwägung für die Herausgabe der Akten vorzunehmen, weshalb ihr Entscheid auch deswegen aufzuheben ist. Ohnehin übersieht die Vorinstanz, dass der Anzeigesteller - ihm kommt im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zu - grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht geltend machen kann, weshalb für die Disziplinarbehörde nach der verfahrensrechtlichen Regelung keine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht (VPB 1978 Nr. 112, S.513). Eine andere Frage ist, ob die Disziplinarbehörde im Einzelfall berechtigt ist, Auskunft zu erteilen. Eine Interessenabwägung findet somit nur dann statt, wenn sich die Disziplinarbehörde nicht auf ihr Recht stützt, die Aktenherausgabe zu verweigern.

Schlagwörter

edition of documentsofficial secrecydisciplinary fileseparation of powerspossession of documentsevidentiary order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the State of Lucerne was obliged to produce excerpts of a disciplinary expert report held in disciplinary files.

Extrahierter Entscheid

No. The relevant documents were not in the defendant's control; they were held by the Government Council as disciplinary authority, which alone could decide on disclosure.

Extrahierte Begründung

Edition under § 148 ZPO requires possession or easy access by the party. The disciplinary files were under the authority of the Government Council, not the defendant, and were protected by official secrecy.

Kernrechtsfrage

Whether the civil court could itself order disclosure of disciplinary files subject to official secrecy.

Extrahierter Entscheid

No. Under the separation of powers, the court may not compel a administrative authority to disclose files protected by official secrecy absent special statutory authorization.

Extrahierte Begründung

Authorities must themselves balance secrecy against truth-finding when asked for disclosure. The cantonal rules on release from official secrecy give that power exclusively to the competent administrative authority.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.