Costs after failed conciliation hearing due to bad faith

OG 1991 18Übriges Gericht21.05.1991Dismissed

Zusammenfassung

After the defendant failed to appear at the conciliation hearing, the peace judge ordered him to pay the day's costs. On complaint, the defendant argued that he had meanwhile moved and that the peace judge was locally incompetent. The court held that, under the principle of good faith, he had to raise the objection immediately after receiving the summons. By remaining silent and allowing a useless conciliation hearing to take place, he acted contrary to good faith. The complaint was therefore dismissed and the cost order left in place.

Regest

Art. 2 Abs. 2 ZGB; good faith in conciliation proceedings and duty to object to apparent lack of local competence promptly after summons. A party who knows or invokes the incompetence of the conciliation authority may not remain silent and thereby cause unnecessary proceedings and costs. Such deliberate silence constitutes conduct contrary to good faith and is not protected by law; the resulting cost allocation will be upheld.

Gesamter Gesetzestext

Der Beklagte erschien zur Sühneverhandlung unentschuldigt nicht, worauf der Friedensrichter auf klägerischen Antrag hin einen Kostenentscheid fällte und dem Beklagten die Tageskosten überband. Der Beklagte erhob Beschwerde und führte zur Begründung aus, er habe seinen Wohnsitz seit zwei Monaten in einer andern Gemeinde und sei deshalb nicht verpflichtet gewesen, beim örtlich unzuständigen Friedensrichter am Sühnevorstand teilzunehmen.

Aus den Erwägungen:

Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben ist auch im Prozess, der durch das Sühneverfahren eingeleitet wird, zu beachten (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 189). Unter diesem Gesichtspunkt ist es insbesondere unzulässig, unnötige Prozesskosten zu verursachen (Guldener, a. a. O.). Im vorliegenden Fall, in dem der Beklagte die Zuständigkeit des Friedensrichters offenbar nicht anerkennen wollte, war es seine Pflicht, den Friedensrichter nach Erhalt der Vorladung auf dessen Unzuständigkeit zufolge seines Wohnortswechsels hinzuweisen. Sein bewusstes Schweigen in Kenntnis des Umstandes, dass gerade deswegen ein völlig unnützer Friedensrichtervorstand stattfinden werde, muss dem Beklagten als Verstoss gegen Treu und Glauben im vorbeschriebenen Sinne angelastet werden; nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet ein solches Verhalten keinen Rechtsschutz, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.

Schlagwörter

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